FSP Scholemann & Partner mbB
Rechtsanwälte/Steuerberater
Bahnstadtchaussee 4
51379 Leverkusen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Haftung Aufsichtsrat / Beirat
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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Haftung Aufsichtsrat / Beirat
Haftung beginnt häufig mit fehlender Information
Aufsichtsräte und Beiräte übernehmen eine zentrale Rolle in der Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung. Für Sie als Unternehmen ist dieses Organ ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unternehmensführung und zur Vermeidung von Risiken.
Neben seiner Funktion als Kontrollorgan ist der Aufsichtsrat auch ein haftungsrechtlich relevantes Organ. Pflichtverletzungen können zu Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft führen und in Konfliktsituationen auch die persönliche Reputation der betroffenen Organmitglieder belasten.
Welche Pflichten sind haftungsrelevant?
Für Aufsichtsratsmitglieder gelten über § 116 AktG die Sorgfalts- und Verantwortlichkeitsmaßstäbe des § 93 AktG sinngemäß. Bei freiwilligen Beiräten kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung im Gesellschaftsvertrag, in der Beiratsordnung und auf die tatsächlich übernommene Funktion an.
Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Pflichten:
- aktive und eigenständige Überwachung der Geschäftsführung
- kritische Prüfung wesentlicher Maßnahmen und außergewöhnlicher Risiken
- Einholung und Bewertung ausreichender Informationen
- Nachfragen bei unklaren, unvollständigen oder widersprüchlichen Berichten
- Einschreiten bei erkennbaren Fehlentwicklungen oder Gesetzesverstößen
- sorgfältige Dokumentation von Sitzungen, Beschlüssen, Nachfragen und Risikobewertungen
Eine rein passive oder formale Wahrnehmung der Aufgaben genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Verletzt ein Aufsichtsratsmitglied diese Pflichten und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, kann es persönlich schadensersatzpflichtig sein.
Wann besteht ein Haftungsrisiko?
Ein Haftungsrisiko entsteht insbesondere dann, wenn der Aufsichtsrat erkennbare Risiken nicht hinterfragt, offensichtliche Pflichtverstöße der Geschäftsführung nicht aufgreift oder bei wesentlichen Entscheidungen ohne tragfähige Informationsgrundlage mitwirkt. Bei wirtschaftlich nachteiligen oder sogar schädlichen Entscheidungen besteht also nicht nur die Frage nach der Verantwortung bei der Geschäftsführung, sondern auch bei der des Aufsichtsrats.
Für den Aufsichtsrat und das Unternehmen ist dabei entscheidend:
- unzureichende Überwachung von risikobehafteten Geschäften
- fehlende Reaktion auf Compliance-Verstöße oder satzungswidriges Verhalten
- keine Prüfung, ob Ansprüche gegen Geschäftsleiter bestehen
- mangelhafte Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen
- unklare Zuständigkeiten zwischen Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Ausschüssen und Beirat
Gerade bei größeren oder risikobehafteten Geschäften wird erwartet, dass der Aufsichtsrat diese aktiv prüft und bewertet.
Aktuelle Anforderungen aus der Rechtsprechung
BGH 14.10.2025: Wer nicht fragt, kann haften
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24 – die Pflichten des Aufsichtsrats bei unzureichender Information weiter konkretisiert. Auch wenn die Geschäftsleitung grundsätzlich eine Bringschuld zur Berichterstattung hat, darf der Aufsichtsrat unzureichende oder ausbleibende Berichte nicht hinnehmen.
Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, weil der BGH ausdrücklich festhält, dass die Berichtspflichten nicht dadurch entfallen, dass eine Aktiengesellschaft vorübergehend keine Geschäfte betreibt. Solange die Gesellschaft nicht liquidiert ist, bleibt der Aufsichtsrat im Amt und muss sich mindestens in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen informieren lassen.
Für Unternehmen besonders relevant ist auch folgende Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Wissen eines Prokuristen nicht ohne Weiteres der Gesellschaft zugerechnet werden kann, wenn dieser zugleich Mitglied eines Aufsichtsrats eines anderen Unternehmens ist und dort einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Konsequenz für die Praxis:
- Unternehmen können sich nicht immer auf internes Wissen berufen
- Informationsflüsse können rechtlich eingeschränkt sein
- Haftungsrisiken verlagern sich unter Umständen auf Organmitglieder
(BGH, Urteil vom 26.04.2016 – XI ZR 108/15)
Aktive Kontrollpflicht
Gerichte verlangen eine eigenständige und kritische Prüfung durch den Aufsichtsrat.
Ein bloßes Vertrauen auf die Geschäftsführung genügt nicht.
Einbindung bei wesentlichen Entscheidungen
Bei bedeutenden Maßnahmen (z. B. größere Investitionen, Unternehmenskäufe oder risikobehaftete Geschäfte) muss der Aufsichtsrat:
- ausreichend informiert sein
- Risiken nachvollziehen
- im Zweifel eingreifen
Er ist verpflichtet, sich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zu verschaffen – ggf. auch unter Hinzuziehung externer Berater.
Business Judgement Rule: Schutz nur bei guter Vorbereitung
Unternehmerische Entscheidungen bleiben haftungsrechtlich geschützt, wenn das Organmitglied vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Dieser Schutz greift jedoch nicht automatisch. Er setzt eine sorgfältige Vorbereitung, Abwägung und Dokumentation voraus. Fehlt diese Grundlage, entfällt der Haftungsschutz und es besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.
Wichtig ist zudem: Die Business Judgement Rule schützt unternehmerisches Ermessen, nicht aber bewusstes oder fahrlässiges Ignorieren gesetzlicher Pflichten. Bei Legalitäts-, Compliance- oder Informationspflichten ist der Handlungsspielraum deutlich enger.
Auch bei einer GmbH kann ein Aufsichtsrat verpflichtend sein
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Aufsichtsrat ausschließlich bei Aktiengesellschaften vorgeschrieben ist. Tatsächlich kann jedoch auch bei einer GmbH die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Voraussetzungen des Drittelbeteiligungsgesetzes oder des Mitbestimmungsgesetzes erfüllt sind.
Gerade bei Unternehmensgruppen, Holdingstrukturen oder wachsenden Unternehmen ist die Frage, ob bereits eine gesetzliche Verpflichtung besteht, häufig nicht auf den ersten Blick zu beantworten. Eine rechtzeitige Prüfung schafft hier Rechtssicherheit und vermeidet Organisations- und Haftungsrisiken.
Wir prüfen für Unternehmen, ob eine gesetzliche Aufsichtsratspflicht besteht, beraten bei der rechtssicheren Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und unterstützen bei der Einrichtung und Besetzung entsprechender Gremien.
Bedeutung für Ihr Unternehmen
Für Unternehmen ergibt sich daraus ein klarer Handlungsbedarf:
- Sicherstellung funktionierender Kontroll- und Informationsstrukturen
- Klare Abgrenzung von Verantwortlichkeiten
- Dokumentation sämtlicher wesentlicher Entscheidungen
- Frühzeitige Einbindung des Aufsichtsrats bei risikobehafteten Maßnahmen
Ein wirksamer Aufsichtsrat ist damit nicht nur Kontrollorgan, sondern ein zentraler Bestandteil der Risikosteuerung und Haftungsvermeidung.
Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen – unsere Unterstützung für Ihr Unternehmen
Kommt es zu Pflichtverletzungen im Aufsichtsrat oder Beirat, stellen sich regelmäßig komplexe Fragen: Bestand eine Pflichtverletzung? War sie kausal für den Schaden? Wurde ordnungsgemäß dokumentiert? Greift D&O-Versicherungsschutz? Müssen Ansprüche gegen Geschäftsleiter oder Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht werden?
Wir vertreten beide Perspektiven:
Unternehmen und Gesellschaften
- bei der Prüfung möglicher Pflichtverletzungen,
- bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder,
- sowie bei der Aufarbeitung von Organisations- und Kontrollversagen
sowie
Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder
- bei der Abwehr von Haftungsansprüchen,
- bei internen Untersuchungen,
- sowie bei der rechtlichen Bewertung ihres Verhaltens und ihrer Pflichterfüllung.
Unsere Beratung richtet sich nicht nur an Unternehmen und Gesellschafter, sondern auch an Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten. Durch unsere langjährige Beratung beider Perspektiven verfügen wir über ein tiefes Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen aller Beteiligten und können unsere Mandanten zielgerichtet und praxisnah vertreten.
- Wir unterstützen Unternehmen bei der Einrichtung, Strukturierung und Optimierung von Aufsichtsräten und Beiräten sowie bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Kontroll- und Compliance-Strukturen.
- Darüber hinaus beraten wir Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder zu ihren Rechten und Pflichten, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Organfunktion sowie zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen und Haftungsrisiken.
Gerade vor wichtigen Entscheidungen oder in Konfliktsituationen kann eine frühzeitige rechtliche Beratung helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden und Handlungssicherheit zu schaffen.
Unser Fokus liegt dabei stets auf einer Lösung, die rechtssicher ist und gleichzeitig Ihre unternehmerischen Interessen wahrt. Haftungsrisiken frühzeitig zu erkennen und rechtssicher zu steuern.
Unsere Praxis-Checkliste zur Haftungsvermeidung
- regelmäßiger, schriftlich strukturierter Bericht der Geschäftsleitung
- Sitzungsplanung mit festen Tagesordnungspunkten zu Finanzen, Risiken und Compliance
- klar definierte Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Geschäfte
- dokumentierte Nachfragen bei unklarer Informationslage
- Protokolle mit Entscheidungsgrundlage, Risikobewertung und Gegenstimmen
- regelmäßige Überprüfung von Satzung, Geschäftsordnung und Beiratsordnung
- frühzeitige externe Beratung bei außergewöhnlichen Risiken, M&A, Krise oder Organstreit
Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand Juli 2026. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.
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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.
Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie,
die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.
"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)










