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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Haftung Aufsichtsrat / Beirat

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Haftung Aufsichtsrat / Beirat

Der Aufsichtsrat beziehungsweise der Beirat einer Gesellschaft hat grundsätzlich die Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates kommt hierbei die Pflicht zu, ihren Aufgaben und Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nachzugehen. Wird diese Pflicht verletzt und der Gesellschaft entsteht hierdurch ein Schaden, können sie sich Schadensersatzpflichtig gemacht haben, vgl. u.a. § 116 AktG.

Gerade bei Geschäften, die sich später eindeutig als fehlerhaft herausstellen, stellt sich die Frage, wie der Aufsichtsrat eine solche Entscheidung der Geschäftsführung mittragen konnte. Als Kontroll- und Überwachungsorgan hat er über die Geschäftsführung zu wachen und unter Umständen missbräuchliches Verhalten und Fehlentscheidungen zu unterbinden. Geht es um das Wohle der Gesellschaft, steht dem Aufsichtsrat in gewissen Situationen auch die Möglichkeit zu, die Hauptversammlung einzuberufen und zur Entscheidungsfindung hinzuzuziehen.

Bei einer Fehlentscheidung der Geschäftsführung und daraus resultierendem Schaden für die Gesellschaft stellt sich daher nicht nur die Frage, ob die Geschäftsführung dies bei seiner Entscheidung hätte erkennen können und müssen, sondern auch, ob der Aufsichtsrat das Risiko des Geschäftes hätte erkennen können und müssen, sowie die Geschäftsführung hierüber aufzuklären und den Abschluss unter Umständen zu unterbinden.

Ist dies der Fall, haben sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur die betreffenden Geschäftsführer, sondern auch die Aufsichtsratsmitglieder schadensersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft gemacht.

Unsere Rechtsanwälte sind für Sie da, soweit Sie Ansprüche gegen Ihren Aufsichtsrat haben und setzten diese notfalls auch gerichtlich für Sie durch. In jeder Hinsicht sind Sie allgemein bei Rechtsfragen auch in dieser Thematik durch unseren Rechtsanwalt gut beraten.

Aktuelle Rechtsprechung:

Grundsätzlich ist es so, dass einem Unternehmen das Wissen Ihrer Prokuristen zugerechnet werden kann und aufgrund dessen sich das Unternehmen möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht haben kann.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine solche Wissenszurechnung der Prokuristen jedoch dann nicht erfolgen kann, wenn dieser zudem Mitglied des Aufsichtsrates eines anderen Unternehmens und aufgrund dessen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Demnach soll auch in einem solchen Fall die Haftung nicht bei der Gesellschaft, sondern beim Aufsichtsrat liegen, denn auch eine Entbindung der Verschwiegenheitspflicht im Vorfeld nur für gewisse Bereiche sei nicht möglich.

(vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – XI ZR 108/15)

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)