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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Gesellschafterausschluss

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Gesellschafterausschluss

Kommt es zu Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern, so gibt es neben der Entziehung von Geschäftsanteilen die Möglichkeit einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.

Dazu ist es auch hier erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, die dies ermöglicht und festlegt, dass die Gesellschaft nach dem Ausschluss weiterhin fortbestehen soll. 

Für die GbR findet beim Gesellschafterausschluss § 737 BGB Anwendung, der festlegt unter welchen Voraussetzungen hier ein Ausschluss möglich sein soll.

Dazu ist zunächst erforderlich, dass ein wichtiger Grund in der Person des Gesellschafters vorliegt, der im Übrigen die anderen Gesellschafter auch dazu berechtigen würde die Gesellschaft als solche aufzulösen. Anschließend muss der Beschluss, dass der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll, ihm gegenüber erklärt werden.

Ein Gesellschafterausschluss basiert auf dem Interesse der Gesellschaft Störungen durch einen Gesellschafter zu beenden. Er kann quasi als Verteidigungsrecht der Gesellschaft gegen schädigendes Verhalten angesehen werden.

Wir als Rechtsanwälte prüfen für Sie, wann die Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses gegeben sind und ob ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, sodass das Recht zum Gesellschafterausschluss grundsätzlich anzuerkennen ist und wie sie sich notfalls dagegen wehren können.

Aktuelle Rechtsprechung:

Grundsätzlich ist es so, dass das Recht einen Gesellschafter auszuschließen nur dann wahrgenommen werden kann, wenn dem Ausschluss kein sachlicher Grund zugrunde liegt. Andernfalls wäre der Ausschluss des betreffenden Gesellschafters sittenwidrig.

Ausnahmsweise ist der Ausschluss eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund doch nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn der betroffene Gesellschafter zuvor in eine schon lange bestehende Sozietät von Freiberuflern aufgenommen werden und das Ausschlussrecht es ermöglichen soll, dass die Altgesellschafter innerhalb einer angemessen Frist prüfen können, ob Sie dem neu eingetretenen Gesellschafter gegenüber das notwendige Vertrauen für eine reibungslose Zusammenarbeit herstellen konnten, welches für die Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlich ist. Zu beachten ist hier, dass die Frist zur Prüfung des herzustellenden Vertrauens nicht einen unangemessen langen Zeitraum betreffen darf. Welche Anforderungen zur Angemessenheit der Dauer zu stellen sind, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

(vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2004 – II ZR 165/02)

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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