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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – Markenschutz

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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – Markenschutz

Als eine Marke werden nicht nur die jeweiligen Symbole oder Namen verstanden, sondern alle Vorstellungen, die aufgrund von Markenzeichen oder Markennamen bei den Kunden hervorgerufen werden, um die Waren bzw. Dienstleitungen eines jeweiligen Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden zu können.

Wird eine Marke ordnungsgemäß zum Markenregister angemeldet und eingetragen, genießt sie spätestens ab dem Zeitpunkt rechtlichen Schutz.

Die Eintragung ins Markenregister ist aber nicht der einzige Weg, um rechtlichen Schutz zu erlangen. Die Entstehung des Markenschutzes kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen: (§ 4 MarkenG)

  1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
  2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  3. durch notorische Bekanntheit einer Marke (vgl. Artikel 6 Pariser Verbandsübereinkunft).

 

In der Gestaltung des Markenzeichens sind Sie als Unternehmen grundsätzlich frei. Ähnlich wie bei Firmennamen, haben Sie aber zu beachten, dass hierbei keine Verwechslungsgefahr zu anderen Marken entsteht. Zudem ist es bei Wortmarken nicht möglich eine Bezeichnung zu wählen, die allgemein zur Beschreibung der Produktklasse benötigt werden. In einer anderen Produktkategorie kann dies aber durchaus zulässig sein. Beispielsweise Diesel ist als Marke von Bekleidungsstücken zulässig. Nicht jedoch könnten Kraftstoffunternehmen Diesel als Marke verwenden, da andere Kraftstoffunternehmen den Begriff Diesel benötigen, um Waren zu beschreiben und zu unterscheiden.

Als Markeninhaber haben Sie Unterlassungsansprüche gegen Dritte, sodass diese Ihre Marke nicht zur Kennzeichnung ihrerseits benutzen dürfen. Ist dies doch der Fall, können Sie mit Ihrem Unterlassungsanspruch hiergegen vorgehen. Andernfalls können sich die betreffenden Personen / Unternehmen schadensersatzpflichtig Ihnen gegenüber gemacht haben.

Wir als Rechtsanwälte helfen Ihnen dabei zu prüfen, ob Ihr geplantes Markenzeichen schon in verwechslungsähnlicher Form besteht und wie Sie am schnellsten Markenschutz erlangen. Zudem sind wir als Rechtsanwälte auch der richtige Ansprechpartner, wenn es darum geht Ihre Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Aktuelle Rechtsprechung:

Wird die Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung gerügt, so ist zu beachten, dass eine solche nicht schon gleich angenommen werden kann, wenn in klanglicher oder bildlicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit bestehen kann. Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Ähnlichkeit könne bloß aus dem Bedeutungsinhalt beider Marken führen.

Dem liegt zugrunde, dass der Schutzbereich von Wortmarken andernfalls so strakt ausgedehnt werden würde, sodass hieraus eine Monopolstellung bezüglich der Warengestaltung folgen würde.

Der Bundesgerichtshof hat weiterhin angemerkt, dass eine Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung erst anzunehmen ist, wenn aus Sicht des angesprochenen Kundenkreises die Mehrheit einen unmittelbaren Bezug zwischen eben diesen sieht und sich die Wortmarke als Bezeichnung für die dreidimensionale Gestaltung aufdrängt.

Genau eine solche Ähnlichkeit wurde in diesem Fall zwischen der Wortmarke GOLDBÄR und der dreidimensionalen Gestaltung des LINDT TEDDY’s vom Bundesgerichtshof nicht angenommen. Mit der Folge, dass keine Ansprüche aus § 14 II Nr. 3, Nr. 2 MarkenG nicht gegeben sind und auch Nachahmungsansprüche aus § 4 Nr. 9 und § 5 II UWG scheitern.

(vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015 – Aktenzeichen I ZR 105/14)

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)