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Arbeitsrecht – Scheinselbständigkeit
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Arbeitsrecht – Scheinselbständigkeit
Im Arbeitsrecht und den sich in diesem Zusammenhang stellenden sozialrechtlichen Konsequenzen ist es wichtig, vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu klären, ob hier überhaupt ein Verhältnis von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber vorliegt oder möglicherweise eine selbstständige Tätigkeit. Nicht selten kommt es vor, dass eine selbstständige Tätigkeit zu voreilig angenommen wird und eigentlich ein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegt, sogenannte Scheinselbstständigkeit.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn jemand zwar nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber unselbstständige Arbeiten leistet und somit in einem Arbeitsverhältnis steht. Konsequenz dessen ist, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.
Um einen Selbstständigen von einem Arbeitnehmer abzugrenzen dienen auch hier die Kriterien, die behilflich sind, um einen Arbeitnehmer zu qualifizieren:
- das Schulden von Arbeitskraft in abhängiger Stellung
- die persönliche Weisungsgebundenheit bezüglich Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung
- die organisatorische Eingliederung in den Betrieb eines anderen
- das fehlende Unternehmerrisiko
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wichtig ist auch hier, dass auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, da eine pauschale Einordnung in ein selbstständiges oder abhängiges Arbeitsverhältnis nicht möglich ist.
Aufgrund der Neueinführung des § 611a BGB und der dort enthaltenen Definition soll es künftig leichter fallen, Arbeitnehmer und Selbstständige voneinander abzugrenzen. Ob dies gelingt bleibt abzuwarten.
Unsere Rechtsanwälte überprüfen für Sie gerne, ob Ihr besagter „Mitarbeiter“ tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen ist, oder dieser selbstständig ist. Im Falle, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zueinanderstehen, beraten unsere Rechtsanwälte gerne über die Konsequenzen, dass Sie nun lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sind.
Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.
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Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Herrn Wirtschaftsprüfer Ronald Braun unterstützt Sie in folgenden Bereichen:
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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung
Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.
Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie,
die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.
"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)