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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Geschäftsführung

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Geschäftsführung

Dem Geschäftsführer eines Unternehmens obliegt die Pflicht der Geschäftsführung. Diese ergibt sich nicht aus einer gesetzlich verankerten Pflicht, folgt jedoch schon aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“. Auf der einen Seite bildet die Geschäftsführung meist das zentrale Organ der Gesellschaft, auf der anderen Seite ist dies gleichzeitig als eine Position anzusehen, die man inne trägt.

Hauptbestandteil der Geschäftsführung ist es, dass der oder die Geschäftsführer diejenigen Entscheidungen treffen sollen, die zur Verfolgung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zu diesem Zweck bestmöglich geeignet sind. Hierzu gehört unter anderem die Koordination der Unternehmensressourcen, über deren Einsatz zu bestimmen oder im Allgemeinen die Unternehmensziele festzulegen. Der Geschäftsführung obliegt es demnach alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, die dazu erforderlich sind dem Gesellschaftszweck zu dienen.

Des Weiteren ist von der Geschäftsführung auch die Leitung des Unternehmens und der Geschäfte umfasst. Bei der Geschäftsabwicklung hat der Geschäftsführer diese stets so zweckfördernd wie möglich durchzuführen und sollte stets auf das Wohl der Gesellschaft bedacht sein, um den Aufgaben der Gesellschaft gerecht zu werden.

Sind in der Gesellschaft weitere Personen als Geschäftsführer bestellt, so haben diese einerseits die Pflicht zusammen zu kooperieren, aber auch sich gegenseitig zu überwachen. 

Nach außen hin hat die Geschäftsführung die Gesellschaft sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich zu vertreten.

Sollte die Geschäftsführung entgegen der Interessen der Gesellschaft handeln, haften Sie der Gesellschaft gegenüber möglicherweise auf Schadensersatz.

Inwiefern die Geschäftsführung einer Gesellschaft kontrolliert werden und Sanktionen bei missbräuchlichem Verhalten verhängt werden können, ist von der Gesellschaftsform abhängig. Bei der Aktiengesellschaft hat beispielsweise der Aufsichtsrat die Kompetenz die Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren. Hierzu werden ihm durch das Aktiengesetz verschiedene Optionen an die Hand gegeben, um eine ordnungsgemäße Kontrolle ausüben zu können.

Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne bei Fragen in Bezug auf die Geschäftsführung weiter. Auch wenn Sie mit der Geschäftsführung Ihres Unternehmens unzufrieden sind oder hierbei rechtliche Probleme auftreten, sind Sie durch einen unserer Rechtsanwälte gut beraten.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)