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Steuerrecht und Steuerberatung – Selbstanzeige

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Steuerrecht und Steuerberatung – Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige im Steuerrecht kann es ermöglichen, trotz Steuerhinterziehung straffrei davon kommen zu können, § 371 AO. Voraussetzung für diesen persönlichen Strafaufhebungsgrund ist es, dass nicht nur die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt werden, sondern auch, dass der Staat, insbesondere das Finanzamt, von der Steuerhinterziehung vor Abgabe der Selbstanzeige noch keine Kenntnis erlangt hat. Ebenfalls darf keiner der weiteren Sperrgründe des § 371 II AO greifen.

Nach erfolgreicher Selbstanzeige kann zwar Straffreiheit eintreten, jedoch muss die zu entrichtende Steuer selbstverständlich, in der von Finanzamt gesetzten Frist, nachträglich erstattet werden.

Unsere Steuerberater und Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen und helfen Ihnen bei der nachträglichen Einreichung der vollständigen Angaben.

Aktuelle Rechtsprechung:

Die grundsätzliche Straffreiheit der Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung tritt unter anderem dann nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt wurde.

Schon 2010 hat der Bundesgerichtshof beschlossen, dass der Begriff der Tatentdeckung nicht mit dem aus § 7 StraBEG gleichgesetzt werden kann, sondern eigenständige Bedeutung hat und somit ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht möglich ist.

Der Begriff der Tatentdeckung in § 371 AO ist nicht mit den strafprozessualen Verdachtsgraden gleichzusetzten. Tatentdeckung im Rahmen der Steuerhinterziehung liegt dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit eines verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist. Demnach genügt es nicht, wenn lediglich von der Steuerquelle Kenntnis erlangt wird. Es müssen zudem hinreichende Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehungstat vorliegen. Beispielsweise durch den Abgleich der Steuererklärungen kann sich herausstellen, dass eine gewisse Steuerquelle nicht oder nicht vollständig angegeben wurde.

(vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – 1 StR 577/09)

Wir als Steuerberater und/oder Rechtsanwalt prüfen selbstverständlich auch, ob die bei Ihnen der Fall ist und so möglicherweise ein Sperrgrund nach § 371 II AO gegeben ist, oder ob eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich ist.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)