FSP Scholemann & Partner mbB
Rechtsanwälte/Steuerberater

  • googleMaps

Arbeitsrecht – Arbeitnehmerüberlassung

FSP Scholemann & Partner mbB
Rechtsanwälte/Steuerberater

  • googleMaps

FSP Scholemann & Partner mbB
Rechtsanwälte/Steuerberater

  • Bahnstadtchaussee 4
  • 51379 Leverkusen

  • googleMaps

 

Arbeitsrecht – Arbeitnehmerüberlassung

Leiharbeit ist eine etablierte Form der Arbeitnehmerüberlassung, die es Ihnen als Unternehmen ermöglicht Auftragsspitzen oder kurzfristigen Personalbedarf kurzfristig abzudecken. Hierzu überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer gegen Entgelt an einen anderen Arbeitgeber, welcher nun befugt ist für diesen Zeitraum das Direktionsrecht auszuüben.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung steht der Arbeitnehmer weiterhin in vertraglicher Beziehung zum Verleiher. Dem Entleiher kommt jedoch für die Zeit der Überlassung die Ausübung des Weisungsrechts zu. Gleichzeitig trägt der Entleiher die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz. Verhält sich der Arbeitnehmer weisungs- und pflichtwidrig, so kann dieses Verhalten nur der Verleiher, sprich der eigentliche Arbeitgeber des Arbeitnehmers, ahnden.

Aufgrund der aktuellen Gesetzesreform der Leiharbeit ist es wichtig, dass Sie als Unternehmen beachten, dass Sie künftig schon vor der Überlassung diese vertraglich kennzeichnen, um dem Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung auszuweichen. Denn Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen zu überlassen ist nicht ohne weiters möglich, sondern nur mit einer entsprechenden Verleiherlaubnis.

Künftig sei es auch nicht mehr ausreichend die Verleiherlaubnis nur auf Anforderung vorzuzeigen. Die Arbeitnehmerüberlassung muss als solche bereits im Vertrag ausgewiesen werden, da Sie ansonsten den strengen Konsequenzen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung unterworfen sind.

Wir als Rechtsanwälte überprüfen gerne, ob Ihre Verträge diesem Erfordernis standhalten und wie Sie diesem gerecht werden, um daraus mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Arbeitnehmerüberlassung seit dem 01. Januar 2017 künftig durch eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten beschränkt ist, wobei Überlassungen vor dieser Zeit nicht für die Berechnung mit einzubeziehen sind, weshalb sich eine erstmalige Höchstdauer bis Ende Juni 2018 ergabt.

Die Gesetzesreform sieht weiterhin vor, dass für Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten das sogenannte equal pay gilt. Das bedeutet, dass sie nach 9 Monaten in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, vor allem der Entgeltzahlung, im Wesentlichen mit vergleichbaren Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden müssen.

Da die Regelungen jedoch auf den Arbeitnehmer bezogen sind und nicht mehr auf den jeweiligen Arbeitsplatz, haben Sie als Unternehmer so die Möglichkeit die Leiharbeitnehmer auszutauschen, um die drohenden Konsequenzen, auch kurzfristig noch, zu umgehen und gleichzeitig den Arbeitsplatz weiterhin besetzt zu haben.

Auch wenn dem zweiten Anschein nach sich für Sie als Unternehmer doch nicht viel ändert, so ist trotzdem ratsam einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um für Ihren Fall prüfen zu lassen, wann und wie sich möglicherweise in Ihrem Einzelfall doch etwas ändert. Vor allem im Hinblick auf die künftige Kennzeichnungspflicht ist es ratsam Ihre bestehenden und künftigen Leiharbeitsverträge durch einen unserer Rechtsanwälte überprüfen zu lassen.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

EXTERNE PARTNER & SERVICES

FSP Frank & Partner

FSP Scholemann & Partner verfügt über ausgezeichnete, persönlich gewachsene Kontakte zu Wirtschaftsprüfern, zur Finanzwelt und zu den Finanzbehörden der Region.

Die Besonderheit: Räumlich angegebunden schätzen Mandanten die direkte, partnerschaftliche Zusammenarbeit bei allen rechtlichen Fragestellungen mit der Kanzlei FSP Frank & Partner. 

Mehr über FSP Frank & Partner erfahren Sie hier.

Bitte klicken Sie hier

FSP Braun & Partner mbB

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Herrn Wirtschaftsprüfer Ronald Braun unterstützt Sie in folgenden Bereichen:

  • Gesetzliche und freiwillige Prüfungen, z.B. Jahresabschlussprüfung
  • Bewertungen, z.B. von Unternehmen(steilen)
  • Transaktionsberatung, z.B. beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen(steilen)
  • Sanierungsberatung
Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)