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Mietrecht und Immobilienrecht – Unterstützung der Verwaltung

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Mietrecht und Immobilienrecht – Unterstützung der Verwaltung

Befinden Sie sich in der Rolle des Vermieters, so stellen sich nicht nur Fragen hinsichtlich der Ausgestaltung des Mietvertrages. Haben Sie (mit Hilfe unserer Rechtsanwälte) einen einwandfreien Mietvertrag erstellt, einen geeigneten Mieter gefunden und ihm die Mieträume überlassen, so stellt sich zusätzlich einmal im Jahr die Frage nach der Betriebskostenabrechnung, die jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres erstellt werden muss.

Damit Sie nicht wie über die Hälfte der Vermieter eine falsche Betriebskostenabrechnung erstellen, helfen unsere Rechtsanwälte Ihnen gerne hierbei weiter. Auf die Frage, welche Posten umlagefähig sind, über welchen Umlageschlüssel diese abzurechnen sind und wie Sie die Abschlagszahlung am besten in den Mietvertrag aufnehmen, haben unsere Rechtsanwälte die für ihre Situation passende Antwort bereit.

Allgemein sind Betriebskosten solche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch / der Nutzung der Mietsache entstehen und aufgrund dessen monatlich anfallen. In der Betriebskostenverordnung sind insgesamt 16 Posten aufgeführt, die zu den Betriebskosten zählen, welche als solche auf den Mieter umlagefähig sind. Als typischstes Beispiel sind hier (Ab-)Wasser, Strom der Räume für die Allgemeinheit wie Flur und Keller und Müllgebühren zu nennen, die wie die übrigen gesetzlichen genannten Positionen gemäß dem entsprechenden Umlageschlüssel (Verbrauch, Wohnfläche oder Personenzahl) abzurechnen sind.

Meist werden die Nebenkosten monatlich zur vereinbarten Mietzahlung entrichtet. Diese monatliche Abschlagszahlung muss am Ende des Abrechnungszeitraums, meist nach Ablauf eines Kalenderjahres, vom Vermieter genau mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Wurde tatsächlich weniger verbraucht, als zuvor gezahlt, hat der Vermieter die übersteigenden Kosten dem Mieter zurück zu zahlen. Ist tatsächlich jedoch mehr verbraucht worden, ist dieses Minus auszugleichen und eine entsprechende Nachzahlung auf das Konto des Vermieters zu veranlassen.

Ist hingegen keine Abschlagszahlung, sondern eine Pauschale im Mietvertrag vereinbart worden, so entfällt der Anspruch auf konkrete Abrechnung mit den tatsächlichen Verbrauchswerten. Bei einer pauschalen monatlichen Zahlung der Betriebskosten, haben die Parteien stillschweigend erklärt, dass hiermit sämtliche Ansprüche abgegolten und Nachzahlungsansprüche nicht entstehen. Dies hat auf der einen Seite zur Folge, dass der Vermieter tatsächlich höher entstandene Kosten nicht abrechnen kann und auf der anderen Seite der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung bei tatsächlich geringerem Verbrauch hat.

Da in den meisten Fällen jedoch eine Abschlagszahlung anstelle einer Nebenkostenpauschale gewünscht ist, sind Sie gut beraten, mithilfe eines unserer Rechtsanwälte überprüfen zu lassen, ob die Formulierung Ihrer Klausel darauf abzielt und nicht doch durch eine missverständliche Formulierung eine Pauschale vereinbart wurde.

Des Weiteren helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte selbstverständlich auch dabei weiter, wie Sie korrekte Betriebskostenabrechnung erstellen oder eine fehlerhaft erstellte Nebenkostenabrechnung korrigieren können. Beispielsweise, um Ihren Anspruch auf Nachzahlung ordnungsgemäß zu sichern. Andersherum helfen wir Ihnen auch gerne dabei weiter, wenn Sie als Mieter eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung erhalten haben, aus der sich fälschlicherweise eine Nachzahlung ergibt. Ob Sie erstmal nachzahlen müssen und später einen Anspruch auf Rückzahlung haben, ob Sie die Nachzahlung verweigern können, bis sie eine ordnungsgemäße Abrechnung erhalten, oder wie in ihren Fall am günstigsten zu verfahren ist, prüfen wir gerne im Einzelfall für sich nach.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

EXTERNE PARTNER & SERVICES

FSP Frank & Partner

FSP Scholemann & Partner verfügt über ausgezeichnete, persönlich gewachsene Kontakte zu Wirtschaftsprüfern, zur Finanzwelt und zu den Finanzbehörden der Region.

Die Besonderheit: Räumlich angegebunden schätzen Mandanten die direkte, partnerschaftliche Zusammenarbeit bei allen rechtlichen Fragestellungen mit der Kanzlei FSP Frank & Partner. 

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Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Herrn Wirtschaftsprüfer Ronald Braun unterstützt Sie in folgenden Bereichen:

  • Gesetzliche und freiwillige Prüfungen, z.B. Jahresabschlussprüfung
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  • Transaktionsberatung, z.B. beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen(steilen)
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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)