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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – irreführende Werbung

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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – irreführende Werbung

Irreführende Werbung bezeichnet objektiv und/oder subjektiv falsch interpretierbare Werbeaussagen. Solche Aussagen sind in §§ 5, 5a UWG definiert und sollen durch die Sanktionen aus § 16 UWG untersagt werden, wobei mit dem Begriff der „irreführenden Werbung“ mittlerweile sämtliche irreführende geschäftliche Handlungen gemeint sind. Hintergrund dessen ist es, dass insbesondere Verbraucher vor solchen irreführenden Werbungen geschützt werden. Aber auch Konkurrenzunternehmen haben einen Anspruch darauf, dass jedes Unternehmen nur mit fairen Mitteln für seine Produkte wirbt und nicht durch irreführende Aussagen sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Von der beanstandeten Werbemaßnahme, die Äußerungen enthält, die dem Beweis zugänglich sind, sind sogenannte bloße Werturteile zu unterscheiden, die der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG unterfallen.

Wichtig für Sie als Unternehmen ist es daher Werbeaussagen dahingehen zu überprüfen, ob sie als Werbeaussage dem Beweis zugänglich sind und unter Umständen so nach dem UWG geahndet werden können, sofern sie irreführend sind oder nicht doch als Werturteil anzusehen sind und somit zulässig sind, um nicht dem unlauterbaren Wettbewerb bezichtig werden zu können.

Zu beachten ist zudem, dass bei der Überprüfung der Werbeaussage nicht nur auf die objektive Richtigkeit abzustellen ist, sondern darauf zu achten ist, wie die Werbeaussage durch einen objektiven Dritten der angesprochenen Zielgruppe diese Aussage versteht beziehungsweise verstehen durfte. Aufgrund der Abstellung auf den objektiven Empfängerhorizont kann es durchaus sein, dass eine objektiv wahrheitsgemäße Aussage trotzdem irreführend verstanden werden kann und folglich nach § 16 UWG verboten ist.

Des Weiteren muss die Irreführung der Aussage von geschäftlicher Relevanz sein, sprich es muss dargelegt werden, dass der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Werbung keine Geschäfte mit dem jeweiligen Unternehmer abgeschlossen hätte, sondern dies nur aufgrund der Irreführung vorgenommen hat.

Zu beachten ist zudem, dass eine irreführende Werbung auch durch pflichtwidriges Unterlassen hervorgerufen werden kann, sofern eine Aufklärungspflicht seitens des werbenden Unternehmens gegenüber den Verbrauchern besteht, § 5 a UWG. Dies ist dann der Fall, wenn für den Verbraucher die vorenthaltenen Informationen jedoch ausschlaggebend für eine informierte Entscheidung zum Geschäftsabschluss sind oder wenn es ohne ein Vorenthalten nicht zu einem Geschäftsabschluss gekommen wäre.

Unsere Rechtsanwälte überprüfen dahingehend gerne Ihre Werbeaussagen, um Sie vor eventuellen Ansprüchen von Verbrauchern oder konkurrierenden Unternehmen zu schützen.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)