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Arbeitsrecht – Entsendung von Arbeitnehmern
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Arbeitsrecht – Entsendung von Arbeitnehmern
Führen Sie ein Unternehmen mit mehreren Standorten auch außerhalb Deutschlands und haben in einem dieser Standorte zurzeit einen Engpass? So haben Sie die Möglichkeit Ihre Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum an einen anderen Standort zu entsenden. Die Befristung muss dazu vertraglich festgelegt werden und ergibt sich meist allein schon aus dem Zweck der Entsendung. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer für ein bestimmtes Projekt an einen anderen Standort entsendet werden soll.
Dienstreisen sind allerdings keine Entsendungen in diesem Sinne; hierbei handelt es sich meist um einen Zeitraum von nicht mehr als einer Arbeitswoche. Dienstreisen dienen hauptsächlich dazu, sich mit den anderen Kollegen auszutauschen und zu beraten. Ein Einsatz wie es bei einer Projektbetreuung über mehrere Wochen oder Monate der Fall ist, ist eine Dienstreise eher weniger, sodass hier die speziellen Entsenderichtlinien und -gesetze nicht gelten.
Entsendungen von Arbeitnehmern fallen aber nicht mehr unter das einfache Weisungsrecht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer anzuweisen für eine kurze Dauer von wenigen Tagen seine Arbeitsleistung an einem anderen Standort zu erbringen, um gerade dem kollegialen Austausch Rechnung zu tragen.
Wichtig für die Entsendung von Arbeitnehmern ist, dass Sie als Arbeitgeber das Arbeitnehmer-Entsendegesetz beachten. Das bedeutet, für die Zeit der Entsendung sind dem Arbeitnehmer die jeweils am Standort geltenden Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Um die Kontrolle der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten sind Sie auch hier gut beraten, durch Ihren Arbeitnehmer entsprechende Nachweise, beispielsweise der Meldepflicht und der Arbeitszeitdokumentation zu führen, um später nachweisen zu können, die jeweils geltenden Arbeitsbedingungen auch am Entsendeort eingehalten zu haben.
Welche Rechte und Pflichten Sie hier genau treffen, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch mit unseren Rechtsanwälten.
Weiterhin ist zu beachten, dass im Falle des Auftretens von Problemen dem Inhalt Entsendevertrags eine hohe Bedeutung zukommt; meist sind die dort genannten und vereinbarten Punkte ausschalgebend, um eventuelle Streitigkeiten schnell klären zu können.
Wie Sie hier die wichtigen sich stellenden Fragen des Sozialversicherungsrechts beachten und klären, helfen wir Ihnen durch unsere Rechtsanwälte gerne weiter und bereiten mit Ihnen eine rechtswirksame Arbeitnehmerentsendung vor.
Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.
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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung
Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.
Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie,
die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.
"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)