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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – Unlauterer Wettbewerb

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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – Unlauterer Wettbewerb

Allgemein soll das Wettbewerbsrecht einen fairen Wettbewerb garantieren und bestimmte Verhaltensweisen gewerblicher Unternehmen sanktionieren, sollten diese gegen die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs (UWG) verstoßen. Jeder Unternehmer soll im Wettbewerb am Markt potentiell die gleichen Chancen haben. Damit durch unangemessene Handlungen einzelner die Wettbewerbsstruktur nicht ins Ungleichgewicht fällt, werden solche Sanktionen durch das UWG geahndet.

Unlauterer Wettbewerb bezeichnet daher eine bestimmte Form des Rechtsverstoßes. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen gegen die guten Sitten des wirtschaftlichen Wettbewerbs verstößt.

§ 2 I Nr. 8 UWG definiert mit „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Demnach unterfällt eine wesentliche Beeinflussung eines Unternehmers, die nicht wettbewerbskonform abgelaufen ist, den Sanktionen des UWG und stellt eine Beeinflussung des Wettbewerbs dar. Den konkurrierenden Unternehmen oder den Verbrauchern entsteht hierdurch ein Anspruch auf Unterlassung der unlauteren Maßnahme, um wieder einen fairen Wettbewerb garantieren zu können.

Aus den Vorschriften des UWG folgt weiterhin, dass betroffene Personen (sei es direkt als Unternehmen oder indirekt als Angestellter oder Kunde) klageberechtigt sind und beispielsweise einen Anspruch auch Unterlassung dieser Handlung notfalls gerichtlich durchsetzen können.

Aufgabe unseres Rechtsanwaltes ist es hier Ihre Ansprüche im Rahmen des lauterbaren Wettbewerbs zu überprüfen und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)