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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Haftung Geschäftsführer

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Haftung Geschäftsführer

Die Haftung der Geschäftsführer ist abhängig von der Rechtsform eines Unternehmens. Grundsätzlich ist es aber so, dass die Geschäftsführer ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu beachten haben und die abzuschließenden Geschäfte im besten Sinne und zum Wohle der Gesellschaft abzuschließen hat.

Der Geschäftsführer schließt in der Regel die alltäglichen Geschäfte der Gesellschaft in ihrem Namen ab. Er vertritt somit die Gesellschaft grundsätzlich nach außen hin. Möchte die Geschäftsführung für die Gesellschaft bedeutendere Geschäfte abschließen, ist zu beachten, dass unter Umständen ein vorheriger zustimmender Beschluss der Gesellschafterversammlung einzuholen ist oder ob andere zusätzliche Voraussetzungen vorliegen müssen. 

Für den Geschäftsführer einer GmbH ist die Pflicht zur Abschließung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in § 43 GmbHG festgehalten. Verletzt er in diesem Zusammenhang seine Pflichten, so haftet er hierfür grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz, § 43 II GmbHG.

Gegenüber außenstehenden Dritten kann sich der Geschäftsführer nicht auf die beschränkte Haftung der Gesellschaft berufen, wenn er seine Geschäftsführerpflichten verletzt hat.

Wichtig ist, dass die Beurteilung, ob ein Geschäft der Geschäftsführung entgegen dem Wohle der Gesellschaft abgeschlossen wurde, aus der sogenannten ex-ante Perspektive betrachtet werden soll. Das bedeutet, dass das Geschäft aus der Sicht des Geschäftsführers vor Abschluss des Geschäfts betrachtet werden soll. Es ist hierbei in der Folge zu beurteilen, ob die Geschäftsführung im Vorfeld hätte erkennen können und müssen, dass sich das Geschäft hinterher zu Lasten der Gesellschaft entwickeln würde. Der Geschäftsführer hat in einem solchen Fall zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Unsere Rechtsanwälte sind für Sie da, wenn es auf der einen Seite darum geht für Sie als Gesellschaft/Unternehmen Ansprüche gegen Ihren Geschäftsführer geltend zu machen. Andererseits sind wir aber auch für Sie da, wenn Sie in der Rolle des Geschäftsführers sind und sich gegen die geltend gemachten Ansprüche der Gesellschaft wehren möchten.

Aktuelle Rechtsprechung:

In einem Rechtstreit zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer kann der Gesellschaft die Beweislasterleichterung des § 287 ZPO zugutekommen.

Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die Gesellschaft zu beweisen hat, dass und inwieweit ihr ein Schaden durch das jeweils in Rede stehende Verhalten des Geschäftsführers entstanden ist.

Der Geschäftsführer hat die für ihn entlastende Situation zu beweisen, dass auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten seinerseits der entstandene Schaden eingetreten wäre.

(vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014 – 3 U 1544 /13)

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

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