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Familienrecht und Erbrecht – Vermögensübertragungen

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Familienrecht und Erbrecht – Vermögensübertragungen

Ungeachtet der gesetzlichen Erbfolge haben Rechtsträger die Möglichkeit schon zu Lebzeiten ihr Vermögen auf einen anderen bestehenden Rechtsträger zu übertragen, § 174 UmwG. Eine Übertragung des Gesellschaftsvermögens bzw. die Umstrukturierung des Unternehmens nach § 174 UmwG kann auf vier verschiedene Wege erfolgen; Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung.

Durch Verschmelzung werden zwei Rechtsträger miteinander vereint. In der Folge erlöschen beide Rechtsträger und es entsteht ein neuer Rechtsträger oder es besteht nur noch einer von beiden Rechtsträgern fort und der andere erlischt.

Bei der Spaltung des Unternehmens werden entweder Teile ausgegliedert, abgespalten oder das Unternehmen als solches aufgespalten. Anders als bei der vollständigen Vermögensübertragung erfolgt die Teilübertragung meist durch Sonderrechtsnachfolge.

Beim Formwechsel findet allerdings gerade keine Vermögensübertragung statt. Der Rechtsträger als solches ändert hier lediglich seine Rechtsform.

Die reine Vermögensübertragung ist ebenfalls keine eigenständige Umwandlungsart im Sinne des Umwandlungsrechts. Sie regelt vielmehr die Spaltung oder Verschmelzung von solchen Rechtsträgern, die nicht durch die übrigen Umwandlungsarten erfasst werden. Beispielsweise erfolgt hier die Vermögensübertragung von einer Kapitalgesellschaft auf eine Versicherung.

Eine Vermögensübertragung erfolgt durch Gesamtrechtsnachfolge, womit der übertagende Rechtsträger seine bisher bestehenden Rechte zum vollständigen Erlöschen bringt.

Wichtig ist jedoch, dass die Vermögensübertragung auf einen anderen schon bestehenden Rechtsträger erfolgt. Grund dieses Erfordernisses ist es, dass so eine Neugründung des Unternehmens ausgeschlossen werden kann; es sei denn, dass dies gerade gewollt ist.

Als Gegenleistung zur Vermögensübertragung können dem übertragenden Rechtsträger wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, die nicht zwingendermaßen in Geld bestehen müssen. Sie besteht jedoch gerade nicht darin, dass der übertragende Rechtsträger Anteile daran erhält, was im Vermögen des übernehmenden Rechtsträgers steht.

Abschließend muss die Vermögensübertragung im Handelsregister eingetragen werden, damit das Vermögen vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht und mit ihr auch die bestehenden Verbindlichkeiten.

Neben den vier Umstrukturierungsmöglichkeiten nach dem UmwG, mit welchen grundsätzlich immer eine Gesamtrechtsnachfolge einhergeht, gibt es die Möglichkeit auch bloß einzelne Vermögensgegenstände auf andere Rechtsträger zu übertragen. Dies wird insbesondere dann gewählt, wenn keine Gesamtrechtsnachfolge gewünscht ist, sondern lediglich kleine Änderungen vorgenommen werden sollen.

Wenn Sie über eine Vermögensverfügung nachdenken und sich die Vorteile in Ihrem Fall einmal vorzeigen lassen möchten, steht Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte zur Verfügung. Auch sind Sie durch uns bei der Durchführung der tatsächlichen Abwicklung gut beraten.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)