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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – Urheberrecht

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Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz – Urheberrecht

Das Urheberrecht befasst sich mit dem Schutz des geistigen Eigentums. Sprich den eigenschöpferischen-geistigen Leistungen aus der Literatur, Wissenschaft und Kunst, § 1 UrhG, wobei diese Aufzählung mittlerweile nur noch als beispielshaft angesehen werden kann und unteranderem, aufgrund der technischen Entwicklung, durch § 2 UrhG zu erweitern ist.

Dass das Werk körperlich festgelegt und dadurch beständig oder dauerhaft ist, ist keine Voraussetzung dafür, dass das in Rede stehende Werk urheberrechtlich geschützt wird. Vorausgesetzt wird lediglich Originalität, sprich das Werk ist schützenswert, weil es Ausdruck der innersten Vorgänge und Persönlichkeit des Urhebers ist.

Das Urheberrecht bleibt beim Urheber selbst und kann von ihm nicht auf andere übertragen werden, § 29 I 1. HS UrhG. Es ist als quasi dingliches Recht anzusehen, welches im Wesentlichen der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG unterfällt und Verwertungsrechte, Vergütungsansprüche und für Dritte Verbotsrechte (wie Verwendungsverbote, etc.) mit sich zieht.

Übertragbare Positionen sind aber beispielsweise die sogenannten Nutzungsrechte, die mit dem Urheberrecht einhergehen, § 29 II UrhG. Der Inhaber des Urheberrechts kann es Dritten erlauben sein Werk für eigene Zwecke / Angelegenheiten zu verwenden; meist gegen Zahlung eines Entgelts.

Eine Ausnahme der Unübertragbarkeit des Urheberrechts ist der Fall des Todeseintritts des Urhebers. Hier kann beispielsweise im Testament festgelegt werden, auf welchen Rechtsnachfolger das Urheberrecht übertragen werden soll, § 29 I HS 2 UrhG.

Sie als Unternehmen haben beispielsweise bei urheberrechtlich geschützten Werken der Wissenschaft die Möglichkeit durch Know-How-Verträge einem kooperierenden Unternehmen die Chance einzuräumen, von ihren urheberechtlich geschützten Erkenntnissen zu profitieren. Auf der anderen Seite können Sie hierfür die Zahlung einer entsprechenden Vergütung verlangen.

Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es hier mit Ihnen Verträge zur Übertragung von Nutzungsrechten auszugestalten, Ansprüche im Falle des Missbrauchs durchzusetzen oder auch gesellschaftlich den Übergang des Urheberrechts zu regeln, für den Fall des Ablebens des Urheberrechtsinhabers.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

EXTERNE PARTNER & SERVICES

FSP Frank & Partner

FSP Scholemann & Partner verfügt über ausgezeichnete, persönlich gewachsene Kontakte zu Wirtschaftsprüfern, zur Finanzwelt und zu den Finanzbehörden der Region.

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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)