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Arbeitsrecht – Kündigungsschutzklagen
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Arbeitsrecht – Kündigungsschutzklagen
Arbeitsverhältnisse sollen grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt sein. Das bedeutet, dass es gerade für den Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten gibt gegen eine ausgesprochene Kündigung vorzugehen.
Wird gegenüber dem Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, stellt sich aus juristischer Sicht zunächst die Frage, ob der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet ist oder nicht.
Ist ersteres der Fall, muss zur wirksamen Verteidigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung, Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, in der die Sozialwidrigkeit der Kündigung unter Geltendmachung jenes Unwirksamkeitsgrundes nach § 4 KSchG gerügt wird.
Wird die dreiwöchige Klagefrist nicht eingehalten, so gilt die schriftlich erteilte Kündigung als von Anfang an wirksam, § 7 KSchG. Mit der Folge, dass wirksamer Rechtsschutz hiergegen nicht mehr möglich ist und diese bestandskräftig geworden und das Arbeitsverhältnis zum dort genannten Zeitpunkt beendet wurde. Wurde die Kündigung bloß mündlich ausgesprochen, wird hierdurch die dreiwöchige Kündigungsfrist regelmäßig nicht in Gang gesetzt.
Die Kündigungsschutzklage wird vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben und ist auf die Feststellung gerichtet, dass das durch die schriftliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Zur Begründung der Kündigungsschutzklage muss angegeben werden, dass die Kündigung entweder nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt oder ihr ein anderer anerkannter Rechtsunwirksamkeitsgrund zugrunde liegt.
Hat die Klage Erfolg, so hat das ausgesprochene Urteil rechtsfeststellende Wirkung; es wird die bereits bestehende objektive Rechtslage festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftlich ausgesprochene Kündigung beendet und aufgelöst wurde.
Hat Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erreicht, so prüfen unsere Rechtsanwälte für Sie, ob die Klagevoraussetzungen vorliegen und reichen für Sie gegebenenfalls eine fristgerechte, ordnungsgemäße Klage ein, um wirksamen Rechtsschutz zu erzielen.
Auf der anderen Seite sind Sie durch unsere Rechtsanwälte ebenso gut beraten, wenn Sie als Arbeitgeber Probleme mit einem Ihrer Mitarbeiter haben und eine für alle Parteien einvernehmliche Lösung suchen.
Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.
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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung
Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.
Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie,
die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.
"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)