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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Vertriebsrecht, Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchise

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Vertriebsrecht, Handelsvertreter, Vertragshändler, Franchise

In der freien Marktwirtschaft geht es hauptsächlich darum, die Produkte eines jeweiligen Unternehmens möglichst gewinnbringend zu veräußern und so den Erfolg eines Unternehmens zu steigern. Rechtliche Beschränkungen von vertriebsrechtlichen Maßnahmen lassen sich unter anderem im Vertriebsrecht finden.

Das Vertriebsrecht befasst sich inhaltlich mit Regelungen der Absatzermittlung von Waren und Dienstleitungen. Manchmal kann ein Einsatz von Dritten wie einem Handelsvertreter oder auch einem Vertragshändler sinnvoll sein, um die Vertragswaren besser vertreiben zu können, um somit ihren Absatz zu fördern und den Gewinn eines Unternehmens zu steigern.

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, § 84 I HGB.

Ziel der Zusammenarbeit, in dessen Gestaltung von Arbeitszeit und Tätigkeit der Handelsvertreter weitestgehend freie Hand haben soll, ist es, dass der Handelsvertreter nicht nur einmalig Geschäfte vermitteln oder abschließen, sondern dass er für das Unternehmen einen möglichst weitreichenden und dauerhaften Kundenstamm aufbauen soll.

Neben dieser Pflicht zur Bemühung von Geschäftsabschlüssen hat der Handelsvertreter die allgemeinen Interessen des Unternehmens zu wahren. Insbesondere ist hier das Interesse des Unternehmers daran zu nennen, dass der Handelsvertreter nicht zeitgleich für ein Konkurrenzunternehmen Waren derselben Produktreihe veräußert. Im Gegenzug für seine Arbeit verpflichtet sich der Unternehmer dem Handelsvertreter die vereinbarte Provision zu zahlen, die mit Geschäftsausführung entsteht, § 87 a HGB.

Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Vertragshändler, welcher zwar ebenfalls Geschäfte mit den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens vermittelt beziehungsweise abschließt, dies jedoch im eigenen Namen durchführt. Der Vertragshändler kauft zuvor die Vertragswaren von den jeweiligen Unternehmern, lagert diese auf eigene Kosten ein und versucht sie anschließend gewinnbringend weiter zu veräußern. Somit übernimmt der Vertragshändler im Gegensatz zum Handelsvertreter das Absatz- und Kostenrisiko der jeweiligen Waren und Dienstleistungen.

In beiden Fällen handelt es sich um Kaufmänner im Sinne des HGB, die in die Vertriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert werden sollen, um die Absatzzahlen des Unternehmens weiter vorantreiben zu können.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie nicht nur hinsichtlich dessen, welche Form des Vertriebs für Ihr Unternehmen das passendere ist, sondern wir erstellen mit Ihnen auch die hierfür passenden Verträge, um rechtliche Streitigkeiten möglichst von vornherein vermeiden zu können. Selbstverständlich vertreten wir Sie bei Rechtsstreitigkeiten außergerichtlich, sowie gerichtlich.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)