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Vertragsrecht – Sponsoring-Verträge

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Vertragsrecht – Sponsoring-Verträge

Sponsoringverträge kommen ursprünglich aus Großbritannien, Kanada und den USA, aber auch in Deutschland und der gesamten EU gewinnen sie immer mehr an Bedeutung und werden meist zwischen Unternehmen und Vereinen abgeschlossen. Gegenstand eines solchen Vertrages sind meist gegenseitige Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichten.

Derzeit gibt es keine eigenständigen spezialgesetzlichen Regelungen zum Sponsoringvertrag. Er ist vielmehr im Rahmen der Vertragsfreiheit entstanden und als zulässiger atypischer synallagmatischer Vertrag anzusehen. Die einzige Beschränkung, die durch den Gesetzgeber bereits getroffen wurde, ist das Verbot von Sponsoringverträgen im Bereich der Schulen und bestimmten Sportstätten.

Spezialgesetzliche Regelungen für Sponsoringverträge finden sich derzeit nur im Rundfunkstaatsvertrag.

Bei Sponsoringverträgen stellt der eine Vertragspartner, meist ein Unternehmen, dem anderen Vertragspartner zweckgebundene finanzielle Mittel zur Förderung ihrer Aktivitäten auf sportlichem, kulturellem, ökologischem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet zur Verfügung. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der andere Vertragspartner, meist ein Verein, beispielsweise dazu, das Firmenlogo des Vertragspartners in Zeitschriften, auf T-Shirts oder anderer geeigneter Stelle gut sichtbar abzudrucken und somit die kommunikativen Ziele des Sponsors zu unterstützen und somit für das Unternehmen zu werben.

Anders jedoch als bei der direkten Werbung geht es beim Sponsoringvertrag nicht um die direkte Empfehlung der jeweiligen Marke, sondern eher um den „Imagetransfer“ vom Gesponserten zum Sponsor. Durch diese spezielle Wechselbeziehung zueinander ist der Sponsoringvertrag dadurch klar von Spenden, Schenkungen und Stiftungen abzugrenzen.

Ein bekanntes Beispiel für ein Sponsoringvertrag ist der zwischen dem Fußballverein Bayer Leverkusen und der Barmenia Versicherung. Die Barmenia Versicherung sponsert den Fußballverein durch finanzielle Mittel und im Gegenzug dazu ist ihr Logo auf den aktuellen Trikots der Spieler zu sehen.

Aufgrund der Einzelfallbezogenheit des Sponsoringvertrags sind die Vertragsbedingungen in den meisten Fällen im Einzelnen zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden und nicht als AGB im Sinne des § 305 I BGB zu qualifizieren. Daher findet in den meisten Fällen eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB nicht statt. 

Auch wenn es aufgrund der einzelnen Aushandlung keine gesetzliche Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB gibt, so ist es trotzdem ratsam die Vertragsbedingungen auf eventuelle unangemessene Benachteiligung einer Partei hin nach Maßgabe von Treu und Glauben aus § 242 BGB von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, damit für Sie keine Nachteile entstehen.

Sind die Vertragsbedingungen im Einzelfall aufgrund ihrer Zweckbestimmung nach doch für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt, so handelt es sich hierbei selbstverständlich um AGB im Sinne des § 305 I BGB und unterliegen der gesetzlichen Inhaltskontrolle.

Wichtig ist, dass neben den sogenannten Hauptlichten der Vertragspartner auch die Rückabwicklung des Vertrages nach Laufzeitende oder Kündigung im Vertrag geregelt ist, um spätere rechtliche Streitigkeiten vermeiden zu können. Des Weiteren sollte der Sponsoringvertrag aus diesem Grund auch Auskunft über den Umfang der übertragenen Rechte, Wettbewerbsverbote und Kündigungsrechte geben.

Unsere Rechtsanwälte bieten Ihnen eine umfassende Beratung hinsichtlich aller Punkte eines Sponsoringvertrages.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)