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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Aufsichtsrat

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Handelsrecht und Gesellschaftsrecht – Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein für Aktiengesellschaften und Genossenschaften gesetzlich vorgeschriebenes Organ, welchem die Aufgabe eines Kontrollgremiums zukommt. Im Gegenzug der gesetzlichen Verpflichtung zur Einbestellung eines Aufsichtsrates für Aktiengesellschaften und Genossenschaften, gibt es die Möglichkeit beispielsweise auch für eine GmbH, eine OHG oder eine KG einen Aufsichtsrat zu bestellen und einzurichten.

Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Arbeit der Geschäftsführung zu kontrollieren und gegebenenfalls missbilligendes Verhalten zu unterbinden. Aus § 111 AktG ergibt sich zudem, dass dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben und Pflichten zukommen, wie die Prüfungspflicht des Konzern- und Jahresabschlusses, sowie die Pflicht über seine Erkenntnisse Bericht zu erstatten.

Des Weiteren vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand. Ihm obliegt in diesem Zusammenhang die Befugnis, die Mitglieder des Vorstandes zu benennen und/oder gegebenenfalls auszutauschen, insbesondere bei Unzufriedenheit über die Arbeit der Geschäftsführung.

Der Aufsichtsrat an sich besteht nach § 95 AktG aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils natürliche, voll geschäftsfähige Personen sein müssen. Darüber hinaus dürfen sie selbst kein aktives Vorstandsmitglied sein, denn andernfalls würde so die Aufgabe des Aufsichtsrates als Kontroll- und Überwachungsgremium über den Vorstand unterlaufen werden.

Wir als Rechtsanwälte unterstützen Sie als Unternehmer dabei, dass Sie eine gute Zusammenarbeit mit Ihrem Aufsichtsrat führen, sind andernfalls aber auch der richtige Ansprechpartner, wenn es darum geht Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen, falls beispielsweise die Gesellschaft durch die Geschäftsführung fehlerhaft vertreten und Geschäfte abgeschlossen werden, die nicht im Interesse der Gesellschaft geführt werden.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)