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Vertragsrecht – Know-How-Verträge

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Vertragsrecht – Know-How-Verträge

Know-how-Verträge stellen eine Untergruppierung von Lizenzverträgen dar. In Lizenzverträgen geht es darum, eine Erlaubnis zu bekommen, um bestimmte Dinge machen zu können, die ohne diese Erlaubnis insbesondere aufgrund von urheberrechtlichen Vorschriften verboten wären.

Gegenstand von Know-how-Verträgen können die Vermittlung und Überlassung von gewerblich nutzbaren Fertigkeiten und Kenntnissen an die andere Vertragspartei sein. Meist handelt es sich hierbei um geheim gehaltene wirtschaftliche oder technische Erkenntnisse, sogenannte „Geschäftsgeheimnisse“, die als solche nicht zwingend patentiert sein müssen, sodass auch nicht patentierfähige besondere Kenntnisse Vertragsbestandteil sein können.

Als geheim werden dabei Kenntnisse angesehen, die als solche nicht ohne Mühen und Opfer für Interessenten zugänglich sind. Selbst ohne Patentierbarkeit oder Erfindungscharakter kann jedoch dieses exklusive Spezialwissen Unternehmen einen Vorsprung im Markt verschaffen. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen können so die Möglichkeit bekommen, sich beispielsweise im Bereich der Softwareentwicklung durch dieses Spezialwissen Vorteile zu erlangen, um wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

Know-how-Verträge sollten so ausgestaltet sein, dass zunächst festgelegt wird, in welcher Form das konkrete Spezialwissen zu finden ist, auf das der Vertragspartner künftig zurückgreifen kann. Weiterhin kann es wichtig sein, dass die genaue Form der Lizenzgewährung geregelt wird. Beispielsweise ob der Vertragspartner das Spezialwissen nur zu seinen Zwecken verwenden darf, oder ob er seine Arbeitskräfte auch nach diesem Spezialwissen ausbilden darf, um eventuell bestehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz aufgrund eines Missbrauchs auszuschließen.

Des Weiteren sollten in Know-how-Verträgen neben der Vergütung, der Vertragsdauer und der Kündigung auch die Geheimhaltungs- und die Abtretungsfragen geregelt werden, um eine einheitliche Rechts- und Anspruchssicherheit zu gewährleisten.

Einer unserer Rechtsanwälte hilft Ihnen hier mit der genauen Ausgestaltung des Vertrags und den sich stellenden rechtlichen Problemen bei Verstößen weiter, die mitunter auch Schadensersatzforderungen nach sich ziehen können, um gerade dies zu verhindern. Aber auch wenn Sie hier rechtliche Probleme mit Ihrem Vertragspartner haben, sind Sie durch unsere Rechtsanwälte bestens beraten, um möglichst schnell eine zufriedenstellende Lösung zu finden.

Aktuelle Rechtsprechung

In Bezug auf Schadensersatzforderungen, die aus einem Know-How-Vertrag resultieren, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Anspruch in der Höhe zeitlich beschränkt ist. Wird der Know-how-Vertrag von einer Vertragspartei aufgrund eines vertragsmissbräuchlichen Handelns der anderen Partei außerordentlich gekündigt, so sollen Schadensersatzforderungen wegen entgangener Lizenzeinnahmen gerade nicht bis zum Ablauf des Know-how-Vertrags geltend gemacht werden können. Die Ersatzpflicht ist bis zu dem Zeitpunkt beschränkt, an dem erstmalig eine ordentliche Kündigung des Vertrages möglich wäre. Ein Schadensersatzanspruch bis zum ursprünglich geplanten Ende des Know-how-Vertrags wäre nicht interessengerecht und würde unter Berücksichtigung beider Parteiinteressen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB verstoßen.

(vgl. BGH, Urteil vom 25. 11. 2010 – Xa ZR 48/09)

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)