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Vertragsrecht – Lieferverträge
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Vertragsrecht – Lieferverträge
Grundlage von Lieferverträgen ist meist die Lieferung beweglicher Sachen. Um die Ausgestaltung von projektspezifischen Anforderungen an die Leistung des Lieferanten genau festzuhalten, schließen die Vertragsparteien meist einen schriftlichen Liefervertrag. Mit eben diesem wollen die Vertragsparteien zudem eine langjährige Zusammenarbeit besiegeln und eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung begründen.
Aufgrund des Charakters eines Dauerschuldverhältnisses, ist der Liefervertrag meist in Gestalt eines Rahmenliefervertrages ausgestaltet. Sprich die zu liefernde Menge kann nicht zu Beginn festgehalten werden, sondern ergibt sich immer aus den einzelnen konkreten Aufträgen.
Mit dem Liefervertrag verpflichtet sich meist die eine Partei, eine bestimmte Sache an seinen Vertragspartner zu überlassen.
Da neben der Übereignung auch oftmals die Herstellung der Sache Gegenstand des Liefervertrags ist, stellt sich die Frage, ob für Lieferverträge das Werkvertragsrecht oder nach § 651 BGB das Kaufrecht Anwendung findet.
Bildet die Herstellung der Sache den Schwerpunkt der Pflichten der Vertragspartei und tritt der für einen Kaufvertrag typische Warenumsatz in den Hintergrund, so kann dies ein Indiz dafür sein, dass auf den Liefervertrag eher das Werkvertragsrecht Anwendung finden kann. Jedoch ist auch hier eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, um die Einordnung des jeweiligen Liefervertrages festzustellen.
Im Hinblick auf die verschiedenen Rechtsfolgen im Streitfall, insbesondere im Hinblick auf die Mängelgewährleistung, kann die ungenaue Einordnungsmöglichkeit des Liefervertrags in das Kauf- oder Werkvertragsrecht von entscheidender Bedeutung für die Vertragsparteien sein.
Empfehlenswert kann daher sein, dass durch den Liefervertrag nicht nur der Umfang, sondern auch der genaue Soll-Zustand des entsprechenden Gegenstands der Lieferung festgehalten ist, um schon aufgrund des Vertragsinhalts eine Typeneinordnung des Vertrages erleichtern zu können.
Des Weiteren kann es sinnvoll werden, dass im Liefervertrag Anhaltspunkte bezüglich der sich stellenden Fragen der Lieferung an sich festgehalten werden, um vorzeitig rechtliche Streitigkeiten vermeiden zu können. Beispielsweise kann in den Verträgen geregelt werden, dass in dem Lieferpreis die Transportkosten bereits enthalten sind, wann und wo der entsprechende Liefer- und Zahltermin sein soll und wie die Abnahme der Waren zu erfolgen hat.
Durch einen unserer Rechtsanwälte können Sie diese Fragen für Ihren konkreten Einzelfall schon im Voraus klären lassen, bevor Ihnen Unannehmlichkeiten entstehen, und Sicherheit darüber gewinnen, wie Ihre Ansprüche im Einzelfall, sowie die vertragliche Ausgestaltung aussehen könnten.
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat schon vor einigen Jahren entschieden, dass wenn bei einem Liefervertrag die kaufrechtlichen Aspekte überwiegen, nach § 651 BGB auf den ganzen Vertrag das Kaufrecht anzuwenden sei.
Ungehindert davon sei auch, dass der Liefervertrag auch Planungsleistungen enthält, die der Herstellung der zu liefernden Sachen vorausgegangen sind, soweit diese Leistung nicht den Schwerpunkt des Liefervertrags bildet.
Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Vorschriften des Werkvertragsrechts nur ergänzend neben das Kaufrecht treten. Durch § 651 BGB wird angeordnet, dass an die Stelle der Abnahme der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach den §§ 446, 447 BGB treten soll.
Für die Auslegung des Merkmals „bewegliche Sache“ soll es ebenfalls nicht darauf ankommen, ob die zu liefernden Gegenstände später beispielsweise zu einer Anlage zusammengebaut werden und diese mit dem Grundstück nachher fest verbunden wird. Hat die Vertragspartei nur die Verpflichtung bis zur Lieferung, so ist der spätere Zusammenbau der Gegenstände davon zu trennen und davon ungeachtet das Kaufrecht auf den Liefervertrag anzuwenden.
Mit der Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass dies auch für Lieferverträge gelten soll, die von zwei Unternehmern geschlossen werden.
(vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 151/08)
Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.
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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.
Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie,
die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.
"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)