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Vertragsrecht – Projektverträge

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Vertragsrecht – Projektverträge

Projektverträge sind meist die Grundlage eines jeden Rechtsgeschäfts im Projektmanagement. Da Projektverträge jedoch nicht zu den gesetzlich definierten Vertragstypen gehören, hat sich auch durch die Rechtsprechung noch kein allgemeines, einheitliches Begriffsverständnis durchgesetzt. Häufig ist es aber so, dass bei einem Projektvertrag nicht nur eine Leistung geschuldet werden soll, sondern auch gerade der konkrete Erfolgseintritt an sich. Überwiegen die erfolgsorientierten Aufgaben in einem Projektvertrag, so liegt es nahe, hier das Werkvertragsrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil v. 10.06.1999 – VII ZR 215/98).

Allgemein können Projektverträge vom Rechtscharakter her jedoch nicht eindeutig als Kaufverträge, Werkverträge oder andere gesetzlich geregelte Vertragstypen qualifiziert werden, da sie ein sehr umfassendes Leistungsspektrum zur Grundlage haben. Beispielsweise die Herstellung, Lieferung und Errichtung und Planung, Konstruktion und Inbetriebnahme von Produktionsanlagen.

Schon vor mehreren Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Zuordnung im Einzelnen der Vertragsinhalt und nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet (eine falsche Vertragsbezeichnung schadet nicht) nicht die Vertragsbezeichnung entscheidend sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1999 – VII ZR 215/98).

Aufgrund der Vielfalt der in den Projektverträgen enthaltenen Leistungen, ist es für Sie als Unternehmen wichtig, dass alle wesentlichen Aspekte der Leistungserbringung in Ihrem Vertrag festgehalten sind, da bei Streitigkeiten dieser Inhalt den entscheidenden Anknüpfungspunkt liefern kann.

Sind rechtlich streitige Aspekte nicht in Ihrem Vertrag berücksichtigt, so kann dies zu Vertragsstrafen und Mängelansprüchen des Vertragspartners gegen Sie führen. Der Projektvertrag sollte daher neben den genauen Leistungen, die der beauftragte Unternehmer zu erbringen hat, eine Dokumentation der Ausgangslage, den aktuellen Ist-Zustand, der zum Auftrag des Projekts geführt hat und den späteren Soll-Zustand, welcher durch den Abschluss des Auftrags erreicht werden soll, enthalten.

Damit Sie in dem Bereich später in keine Schwierigkeiten geraten, ist es empfehlenswert, Projektverträge mithilfe von unseren Rechtsanwälten zu erstellen, oder diese von uns überprüfen zu lassen

Entgegen des verbreiteten „Mythos“ finden auch bei Projektverträgen die Vorschriften der AGB Anwendung. Denn auch hier lassen sich etliche Vertragsbestandteile finden, die durch eine Vertragspartei gestellt wurden und nicht aufgrund individueller Verhandlungen entstanden sind, sondern mithin als AGB qualifiziert werden können.

Projektverträge können demnach trotz der unterschiedlichen Leistungen nicht von vornherein als Individualverträge angesehen werden. Wichtig ist es demnach auch hier, dass der Projektvertrag keine Vereinbarungen enthält, die zulasten einer Partei von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Denn auch hier können, wie bereits ausgeführt, die Wertungen der §§ 308, 309 BGB über § 370 I, II BGB bei Projekt-verträgen, die im unternehmerischen Verkehr gestellt werden, Anwendung finden.

Aufgabe unserer Rechtsanwälte ist es Sie auch hier, Sie umfassend zu beraten und Ihre Projektverträge diesbezüglich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

In Bezug auf möglicherweise auftretende Mängel, sei es ein Mangel in der geschuldeten Beschaffenheit oder ein Mangel des Kaufgegenstands oder der Werkleistung, ist es bei Projektverträgen nicht einfach festzustellen, welches Mängel- und Gewährleistungsrecht Anwendung findet. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen kann dies für die Parteien aber von großer Bedeutung sein.

Aufgrund der unklaren Vertragstypenzuordnung des Projektvertrags kann die Gefahr bestehen, dass der Projektvertrag als typenkombinierten Vertrag angesehen wird. Mit der Folge, dass es mehrere Rechtsfolgenlösungen gibt, die wiederum eine unklare Rechtslage bedeuten und zu Streitigkeiten zwischen den Parteien führen können. Zudem kann es passieren, dass die Mängelrechte den Parteiinteressen oftmals nicht gerecht werden können. Beispielsweise verhelfen auf der einen Seite dem Auftraggeber Rücktritt und Minderung nicht zu einer funktionsfähigen Anlage; auf der anderen Seite kann aber auch die Neuherstellung von den Kosten her für den Auftragnehmer nicht zu bewältigen sein, ohne dass es seine Existenz bedrohen kann.

Daher bieten unsere Rechtsanwälte Ihnen an, die Frage der Mängel- und Gewährleistungsansprüche im Projektvertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien umfassend für Sie zu regeln, um genau solche möglicherweise auftretenden Problematiken zu vermeiden.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)