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Familienrecht und Erbrecht – Scheidungsfolgenvereinbarungen

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Familienrecht und Erbrecht – Scheidungsfolgenvereinbarungen

Eine weitere Möglichkeit die Folgen der Scheidung zu regeln ergibt sich durch den Abschluss von Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Hintergrund dieser Situation ist, dass die Ehepartner bereits getrennt leben; unabhängig davon, ob der Scheidungsantrag schon gestellt wurde, oder noch nicht.

Ebenso wie der Ehevertrag, werden auch die Scheidungsfolgenvereinbarungen vor einem Notar geschlossen. Diese Verschriftlichung der Scheidungsfolgen, soll das Ergebnis vorheriger Verhandlungen festhalten, bei welchen Sie als Noch-Ehepartner jeweils durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten worden sind. Sinn und Zweck eines solchen Vertrages ist es, die Folgen der bevorstehenden Scheidung außergerichtlich, deshalb meist angenehmer, kostengünstiger und schneller, zu regeln.

Zu beachten ist auch hier, dass die Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als fair angesehen werden, im späteren Scheidungsfall doch dazu führen, dass ein Partner einseitig unzumutbar belastet wird. Auch hier unterliegen die Vereinbarungen der gerichtlichen Kontrolle und werden aufgrund der Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB angepasst oder auch (im Wege des Blue-Pencil-Tests) gestrichen.

Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung sollten unter anderem Vereinbarungen über den Güterstand, den Zugewinnausgleich, die Vermögensauseinandersetzung und den Versorgungsausgleich sein. Haben Sie und Ihr Noch-Ehegatte gemeinsame Kinder, sollten zusätzlich beispielsweise der Kindesunterhalt und das Umgangsrecht geregelt und eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

Für Sie als Unternehmer ist es zudem wichtig, dass auch die Scheidungsfolgenvereinbarung ausführlich die rechtliche Situation in Bezug auf das Unternehmen regelt und diese in ein angemessenes Verhältnis stellt, um Ihre beiderseitige finanzielle Situation zu klären und gleichzeitig die Existenz des Unternehmens zu gewährleisten.

Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen im Hinblick auf die sich stellenden Fragen gerne zur Verfügung und vertreten Sie selbstverständlich auch anwaltlich vor dem Notar.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

EXTERNE PARTNER & SERVICES

FSP Frank & Partner

FSP Scholemann & Partner verfügt über ausgezeichnete, persönlich gewachsene Kontakte zu Wirtschaftsprüfern, zur Finanzwelt und zu den Finanzbehörden der Region.

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Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Herrn Wirtschaftsprüfer Ronald Braun unterstützt Sie in folgenden Bereichen:

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Rainer Schwarz Nachfolgeberatung

Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)