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Vertragsrecht – UN-Kaufrecht

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Vertragsrecht – UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht ist transformiertes deutsches Recht und findet bei internationalen, grenzüberschreitenden Warenkäufen Anwendung.

Den Grundfall bildet der Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus unterschiedlichen Staaten des UN-Kaufrechts. Entscheidend sind hierfür die Niederlassung und der gewöhnliche Aufenthaltsort der Vertragspartner. Auf die Staatsangehörigkeit und die Kaufmannseigenschaft kommt es im Gegenzug hierzu nicht an.

Für die Vertragsgestaltung kommt es in Fällen bei denen das UN-Kaufrecht Anwendung findet darauf an, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten, sondern auch UN-kaufrechtskonform sind. In dieser Hinsicht sind sie durch unseren Rechtsanwalt sehr gut beraten, der Ihnen die für Sie zu beachtenden Besonderheiten des UN-Kaufrechts erläutert und erklärt, wie Sie diesen Vorschriften gerecht werden.

Auch bei der Abwicklung von Ansprüchen aus Vertragsbrüchen sieht das UN-Kaufrecht vom deutschen Kaufrecht abweichende Regelungen vor. Anders als nach der innerstaatlichen deutschen Schadensersatzregelung, soll nach dem UN-Kaufrecht jede Vertragspartei für Vertragsverletzungen schadenersatzpflichtig sein, auch wenn diese unabhängig jeglichen Verschuldens entstanden sind.

Im Ausgleich zu dieser weiten verschuldensunabhängigen Haftung soll dazu der Anspruch auf Schadensersatz auf den Schaden beschränkt werden, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Problematisch ist hier jedoch inwieweit Schäden vorhersehbar sind und auf welche Sicht der Vertragsparteien es ankommt, denn hinterher ist man immer schlauer.

Auch hier hilft Ihnen unser Rechtsanwalt nicht nur im Hinblick auf die Schadenskalkulation weiter, sondern auch bei der Abwicklung von Ansprüchen jeglicher Art, die hieraus resultieren.

Des Weiteren sieht das UN-Kaufrecht im Hinblick auf das Mängelgewährleistungsrecht kein Wahlrecht des Käufers zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung vor. Die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung soll nur bei einer wesentlichen Vertragsverletzung möglich sein. Vorrangig sei demnach immer eine Nachbesserung anzunehmen.

Des Weiteren kann nach UN-Kaufrecht die Haftung der Vertragspartei einer vertraglich vereinbarten Beschränkung unterliegen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die gelieferte Sache die bestimmte Beschaffenheit aufweist. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so sei die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung unwirksam.

In sämtlichen Fragen in Bezug auf die Vertragsgestaltung und -durchsetzung sind Sie durch unsere Rechtsanwälte sehr gut beraten.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)