Im Wege von Umstrukturierungen einer Gesellschaft oder auch aus anderen Gründen, kommt es oftmals vor, dass das Vermögen der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft oder eine natürliche Person übertragen werden soll.

Nicht selten handelt es sich gerade bei kleineren Gesellschaften um Immobilien und Grundstücke, die weit überwiegend das Gesellschaftsvermögen bilden.

Die Frage, die dem BGH zur Entscheidung vorgelegt wurde war, ob die Geschäftsführer einer GmbH das Vermögen der Gesellschaft ohne weiteres übertragen und veräußern könne oder ob hierfür ähnlich wie in § 179 a AktG (vorher § 361 I AktG 1965) die Zustimmung der Gesellschafterversammlung notwendig sei.
Entgegen anderer Auffassung im Schrifttum hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.01.2019 eine analoge Anwendung des § 179 a AktG auf die GmbH abgelehnt.
Das Gericht führt hierzu aus, Sinn und Zweck des § 179 a AktG, sowie die Strukturen der Aktiengesellschaft seien nicht mit denen der GmbH zu vergleichen. Die Gesellschafter der GmbH können die Geschäftsführung allein aufgrund der Gesellschaftsstruktur in deutlich wirksameren Maßen als die Aktionäre bestimmen und kontrollieren. Die Gesellschafter bestimmen ihre Geschäftsführung selbst und haben die Befugnis bei Unzufriedenheit oder anderen Gründen die Geschäftsführung jederzeit neu zu besetzen. Sie seien demnach nicht in vergleichbarer Weise schutzwürdig wie die Aktionäre.
Die Aktionäre der Kapitalgesellschaft haben im Vergleich zu den Gesellschaftern der Personengesellschaft deutlich weniger Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte; sie können in einer Hauptversammlung nur dann Fragen bezüglich der Geschäftsführung für den Vorstand bindend entscheiden, wenn dieser es verlangt, vgl. § 119 II AktG. Allein aus diesem Grund bedürfe es keiner analogen Anwendung des § 179 a AktG auf die GmbH.

Das Gericht hat weiterhin festgehalten, dass dem Schutzanliegen der Gesellschafter darüber hinaus dadurch Rechnung getragen wird, dass die Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf eine andere Gesellschaft oder eine natürliche Person, ein besonders bedeutsames Geschäft für die Gesellschaft darstellt. Bei für die Gesellschaft bedeutsamen Geschäften muss der Geschäftsführer stets einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung einholen und zwar auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Zustimmung nicht vorsieht, vgl. § 49 II GmbHG.
Zwar geht im Außenverhältnis der Schutz der Gesellschafter nicht so weit wie der der Aktionäre in § 179 a AktG, aber auch hier vermag aufgrund Fehlens der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Abschluss des Geschäfts der Vertragspartner unter Umständen wegen Missbrauchs der Vertretungsmacht keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen aus dem Vertrag herleiten können.

Dem Vertragspartner der Gesellschaft sei insbesondere dann kein schutzwürdiges Interesse zuzuschreiben, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu hätte aufdrängen müssen, dass die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst und der Geschäftsführer so seine Vertretungsmacht missbraucht hat. Die vom Geschäftsführer abgegebene Willenserklärung gegenüber dem Vertragspartner sei dann unwirksam.
An die Gutgläubigkeit des Vertragspartners seien hohe Anforderungen zu stellen, denn es müsse sich dem Vertragspartner aufdrängen, dass er ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung die Gesellschaft nicht unternehmenslos stellen kann.

Sofern der Vertrag doch wirksam geworden ist, steht die Gesellschaft nicht schutzlos dar, sondern es können ihr aus diesem Umstand resultierende Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer zustehen. Sofern der Vertrag noch nicht geschlossen wurde, können die Gesellschafter auch versuchen das Vertrauen des Vertragspartners zu zerstören, indem sie ihn auf den fehlenden, notwendigen Gesellschafterbeschluss hinweisen.

Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation treffen die Liquidatoren in Bezug auf die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens dieselben Pflichten wie die Geschäftsführer; er kann bei bedeutsamen Geschäften ebenso verpflichtet sein vorher die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen.

 

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