Mit unserem Newsletter vom 05.08.2022 hatten wir Sie bereits über die neuen Möglichkeiten zur GmbH-Gründung und Handelsregistereintragungen im Online-Verfahren aufgrund der zum 01.08.2022 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie informiert.

Darüber hinaus ist die Vorschrift zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen (§ 48 Absatz 1 GmbHG) durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) um einen weiteren Satz ergänzt worden. Demnach können seit dem 01.08.2022 Gesellschafterversammlungen nun auch „fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden“. Dieses ist jetzt grundsätzlich ohne Grundlage in der jeweiligen GmbH-Satzung möglich.

Zu beachten ist, dass sich nach dem neuen § 48 Absatz 1 GmbHG sämtliche Gesellschafter mit der Abhaltung von Gesellschafterversammlungen virtuell o.ä. in Textform einverstanden erklären müssen. Für die so gemeinte Textform genügt nach § 126b BGB eine Abstimmung per E-Mail, Fax oder einer sonstigen Textnachricht. Eine Textnachricht ist gegeben, wenn diese sich auf einem Datenträger befindet und – als an die jeweiligen Gesellschafter persönlich gerichtete Erklärung – so aufbewahrt und gespeichert werden kann, dass sie für ihn auch einen gewissen Zeitraum zugänglich bleibt (z.B. Chat oder Ähnliches).

Die neuen Regelungen sollen die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen grundlegend erleichtern. Dennoch stellt sich dieses Ergebnis nicht in jedem Fall ein. Sollten speziellere Detailregelungen bereits in den Gesellschafterverträgen enthalten sein, können sich Konstellationen ergeben, aufgrund derer die beabsichtigten Erleichterungen des neuen § 48 Absatz 1 GmbHG am Ende nicht zur Anwendung kommen.

Wir empfehlen daher, die bestehenden Gesellschafterverträge dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Dazu und zu ihren weiteren Fragen beraten wir Sie gerne, sprechen Sie uns an.

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