In seinem Beschluss vom 13, September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt: Die täglichen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer*innen müssen dokumentiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer*innen das Modell der Vertrauensarbeitszeit angeboten hatte oder bereits seine tägliche Arbeitszeit stempelt. Aus Gründen des Arbeitsschutzes sei die Arbeitszeiterfassung in Deutschland Pflicht.

Das BAG hat weiter festgehalten, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes – wenn man es unionskonform auslegt – verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmer*innen geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Der Vertrauensarbeitszeit wurde hiermit jedoch (noch) nicht er Riegel vorgeschoben. Durch den Beschluss steht bis dato lediglich fest, dass auch Arbeitnehmer*innen im Modell der Vertrauensarbeitszeit ihre Arbeitszeiten zwingend dokumentieren müssen. Wie dabei die Arbeitszeiten aufgezeichnet werden müssen, dabei haben Arbeitnehmer*innen freie Hand. Es müssen lediglich folgende Anforderungen des BAG erfüllt werden:

  • es ist eine vollständige Aufzeichnung der Arbeitszeiten erforderlich, das bedeutet: Start und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen,
  • sowie dass sichergestellt ist, dass eine (auszugsweise) Übersendung der Aufzeichnung an den Vorgesetzten möglich ist.

Hintergrund des zweiten Aspektes ist es, dass das BAG festgestellt hat, dass jährlich Stichproben bezüglich der Aufzeichnung der Arbeitszeiten möglich sein muss und durchgeführt werden solle.

Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer*innen, die bereits mittles technischen Einrichtungen, Stempelkarten o.ä. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen dokumentieren, sich für diese durch den Beschluss des BAG nichts ändert.

Für Arbeitnehmer*innen die bis dato sich im Modell der Vertrauensarbeitszeit befinden, ändert sich lediglich, dass sie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen aufzeichnen müssen und diese stichprobenartig jährlich gesichtet werden durch den Vorgesetzten. Mit einer geregelten Zeiterfassung wird es demnach auch zukünftig das Modell der Vertrauensarbeitszeit geben.

Der Arbeitgeber ist dabei frei, ob er dem Mitarbeiter hierfür die Möglichkeit einräumt, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen in einem speziell dafür vorgesehenen Zeiterfassungssystem aufzuzeichnen oder ihm lediglich aufgibt dies in seinem Kalender aufzuzeichnen oder beispielsweise in einer von ihm geführten Excel-Liste. Eine Pflicht des Arbeitgebers ein speziell hierfür vorgesehenes Zeiterfassungssystem einzuführen hat das BAG nicht beschlossen.

Wir beraten Sie hierzu gerne, sprechen Sie uns an.

 

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