Schon am 1. Januar 2024 ist die umfassende Reform des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft getreten. Unsere Beratungspraxis zeigt aber, dass die sich dadurch ergebenden Änderungen und Neuerungen weiter im Auge zu behalten sind. Die Reform brachte zahlreiche Neuerungen mit sich, die insbesondere für Gesellschaften relevant sind, die Immobilien halten, Geschäfte mit Dritten tätigen oder ihre Gesellschaftsstruktur überprüfen möchten.
Unsere Kanzlei FSP Scholemann & Partner begleitet Sie bei der rechtlichen und steuerlichen Prüfung, Anpassung und Umsetzung dieser Änderungen individuell und praxisnah.
Neues Gesellschaftsregister für die GbR
Mit der Reform wurde ein Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n.F.) eingeführt. Vergleichbar mit dem Handelsregister, sorgt es für mehr Transparenz und Rechtssicherheit.
Nur eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts („eGbR“) kann künftig Immobilien erwerben, veräußern oder belasten.
Zwar ist die Eintragung grundsätzlich freiwillig, sie wird aber in vielen Fällen zur Voraussetzung für Rechtsgeschäfte – etwa bei Grundstückskäufen, Beteiligungen oder Umwandlungen.
Auch Vertragspartner wie Banken, Notare oder Behörden verlangen zunehmend einen Nachweis der Vertretungsverhältnisse über das Register.
Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Eintragung für Ihre GbR sinnvoll oder notwendig ist, und begleiten Sie im gesamten Anmeldeverfahren.
Ablauf der Eintragung
Die Eintragung erfolgt elektronisch über einen Notar (§ 707e BGB).
Öffentlich einsehbar sind:
- Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
- Namen, Geburtsdaten und Wohnorte (nicht Anschriften) der Gesellschafter
- Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
Gesellschaftsverträge müssen nicht eingereicht werden, können aber auf Wunsch beigefügt werden.
Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung und Abstimmung in Zusammenarbeit mit einem Notar, prüfen den Gesellschaftsvertrag und sorgen für eine reibungslose Umsetzung.
Meldepflichten im Transparenzregister
Seit Anfang 2025 gilt eine vereinfachte Meldepflicht für eGbRs.
Die Daten wirtschaftlich Berechtigter werden bei Neugründung automatisch an das Transparenzregister übermittelt.
Bei nachträglicher Eintragung bestehender Gesellschaften ist eine ergänzende Meldung erforderlich.
Wir prüfen Ihre Meldepflichten, übernehmen auf Wunsch die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten und beraten Sie zur Abstimmung zwischen Gesellschafts- und Transparenzregister.
Gestaltung und Anpassung von Gesellschaftsverträgen
Das neue GbR-Recht (§§ 705 ff. BGB n.F.) bringt auch inhaltliche Änderungen für Gesellschaftsverträge mit sich.
Bestehende Verträge sollten daraufhin geprüft werden, ob sie noch den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und den gewünschten Strukturen entsprechen.
Unsere Rechtsanwälte und Steuerberater zeigen Handlungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten auf und erstellen bei Bedarf aktualisierte Vertragsfassungen.
Praxis- und Steuertipps
- Für Immobiliengeschäfte ist künftig eine Registereintragung zwingend erforderlich.
- Auch bei Mietverträgen, Bankgeschäften und Beteiligungen fordern Vertragspartner zunehmend einen eGbR-Nachweis.
- Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 15. Mai 2024, II R 10/23) gilt das Familienheimprivileg nicht, wenn das Familienheim im Eigentum einer GbR steht – hier besteht besonderer Prüfungsbedarf.
Wir beraten Sie sowohl gesellschaftsrechtlich als auch steuerlich, um die bestmögliche Gestaltung Ihrer GbR-Struktur sicherzustellen.
Unser Fazit
Die GbR-Reform bietet Chancen für mehr Rechtssicherheit – bringt aber auch neue Pflichten und Gestaltungserfordernisse mit sich.
Ob Eintragung, Vertragsprüfung oder steuerliche Einordnung:
Unsere Kanzlei steht Ihnen als erfahrener Ansprechpartner in allen Phasen der Umsetzung zur Seite. Für Fragen oder zur Vereinbarung eines Beratungstermins sprechen Sie uns jederzeit gerne an.
Disclaimer
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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