Aufgrund der aktuellen Wetterlage stellt sich wieder für viele, ähnlich wie zu Schulzeiten, die Frage: bekommen wir Hitzefrei? Denn bei Außentemperaturen von 30 Grad oder mehr, möchte man lieber mit kühlen Getränken an den nächsten See, anstatt ins Büro fahren.

Spätestens wenn die Raumtemperatur die 30 Grad-Marke erreicht hat, ist es nur noch schwer möglich, sich wirklich auf die Arbeit konzentrieren zu können. Da wird die Frage groß, ob man nicht seine Arbeit ganz liederlegen kann. So wie zu Schulzeiten, dass man ab mittags frei bekommt, gestaltet sich die Praxis im Arbeitsalltag leider nur noch selten.
Wird es im Büro stetig wärmer, ist der Arbeitgeber aber dazu verpflichtet Abhilfe zu verschaffen und seine Arbeitnehmer zu schützen. Beispielsweise indem er kühle Getränke, Klimaanlagen oder Ventilatoren bereitstellt oder auch die Kleiderordnung lockert.
Ausgangspunkt für den Anspruch auf Abkühlung ist § 618 I BGB. Hiernach sind unter anderem Diensträume so einzurichten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt wird. Unstreitig ist, dass auch arbeiten bei übermäßig hoher Raumtemperatur Gefahren für die Gesundheit hervorrufen können. Daher die Pflicht des Arbeitgebers durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen.

Bei einer Innentemperatur von über 26 Grad soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Abkühlung treffen und bei einer Innentemperatur von über 30 Grad muss er solche Maßnahmen sogar treffen. Erst bei einer Innentemperatur von über 35 Grad wird ein Arbeitsplatz als nicht mehr nutzbar angesehen. Bis dahin heißt es fröhliches Schwitzen!

Zu beachten ist, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf geeignete Maßnahmen zur Abkühlung nicht einen konkreten Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme innehat. Der Arbeitnehmer kann daher beispielsweise nicht das Bereitstellen eines Ventilators verlangen, sondern nur allgemein, dass der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen trifft.
Von der eigenständigen Maßnahme die Arbeit vollständig nieder zu legen und sich selbst quasi Hitzefrei zu geben, ist aber abzuraten; die Arbeitsverweigerung kann unter Umständen treuwidrig sein.

Am meisten Einsehen wird der Arbeitgeber vermutlich haben, wenn man persönlich mit ihm über die aktuelle Situation am Arbeitsplatz spricht. So kann in den meisten Fällen immer noch eine zufriedenstellende Lösung für alle gefunden werden, ohne dass man für den Arbeitgeber negativ auffällt und möglicherweise gegen seine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung verstößt. Denn wer selbst schwitzt, hat meist größeres Einsehen, sodass auch dem Wunsch in Beug auf konkrete Maßnahmen öfter nachgegangen wird.

25.06.2019 – Rechtsnews: Schwitzen am Arbeitsplatz – wenn das Büro zum Hochofen wird (vgl. lto vom 24.06.2019 – Arbeitnehmerschutz bei Hitze – Im Schweiße deines Angesichts)

 

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