Das neue Nachweisgesetz: Was ist als Arbeitgeber bei Arbeitsverträgen ab dem 01.08.22 zu beachten?

Ab dem 01.08.2022 müssen Arbeitsverträge zusätzliche Angaben enthalten und – immer noch – ausgedruckt werden. Das sieht das neue Nachweisgesetz vor, dass Anfang August in Kraft getreten ist.

Das neue Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.07.2022 beginnen. Ab dem 1. August 2022 müssen zusätzlich zu den bisher schon nötigen Angaben folgende Vertragsbedingungen in neuen Arbeitsverträgen schriftlich niedergelegt werden:

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers (die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wird über die 3-Wochen-Frist nicht informiert, soll die Kündigungsschutzklage nach aktuellem Meinungsstand allerdings trotzdem verspätet sein.

Zur Aushändigung dieser wesentlichen Arbeitsbedingungen sieht das Gesetz – je nach Einzelfall – eine Frist vom ersten Tag bis zu einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses vor. In der Regel wird dies in der Praxis dazu führen, dass sämtliche Arbeitsbedingungen bereits am ersten Tag ausgehändigt werden müssen.

Altverträge müssen nicht geändert werden, aber: Ab dem 01.08.2022 können bereits beschäftigte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen die vorbenannten, im Nachweisgesetz bezeichneten Arbeitsbedingungen innerhalb einer Woche auf Papier ausgedruckt ausgehändigt werden.

Obwohl die „Arbeitsbedingungsrichtlinie“ der Europäischen Union (EU 2019/1152) ausdrücklich zulässt, dass Arbeitsverträge auch digital geschlossen werden können, nutzt der deutsche Gesetzgeber diese Möglichkeiten leider nicht. Die elektronische Form bleibt beim Arbeitsvertrag nach wie vor ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachwG). Das bedeutet, dass Arbeitgeber hierzulande für alle nach dem 31.07.2022 beginnenden neuen Beschäftigungsverhältnisse – wie bisher auch – den Arbeitsvertrag auf Papier ausdrucken und aushändigen müssen.

Arbeitgebern, die ihren Pflichten nicht nachkommen, droht ein Bußgeld.

Wir beraten Sie gerne, sprechen Sie uns an.

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