Bezahlte Urlaubstage sind gerade bei Arbeitnehmern gerne gesehen. Aber was ist, wenn aufgrund der aktuellen Auftragslage oder anderen Umständen es nicht möglich ist ausstehenden Resturlaub zu beantragen oder man schlichtweg den Überblick verloren hat, ob und wie viele freie Urlaubstage einem in diesem Jahr noch zustehen? Verfallen nicht genommene Urlaubstage jeweils am Jahresende?

 

In seiner Entscheidung vom 19.02.2019 hat das BAG das Urteil des EuGH vom 06.11.2018 umgesetzt, indem es ebenso entschied, dass der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder am Ende des Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, dass es ihm möglich ist seinen Urlaubsanspruch auch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung ebenfalls festgehalten, dass Urlaubsansprüche nicht schon automatisch wegen eines nicht gestellten Urlaubsantrages verfallen sollen.

 

Die jeweiligen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer verfallen zwar offiziell am Jahresende bzw. am Ende des Übertragungszeitraumes, aber der Arbeitnehmer erhalte stattdessen eine Schadensersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub, soweit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dass dem Arbeitnehmer rechtzeitig Urlaub zu gewähren sei, nicht nachgekommen ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne der Anspruch auf Ersatzurlaub dann auch im Wege einer Geldzahlung abgegolten werden.

 

Für die Praxis ist dieses Urteil insoweit entscheidend, als dass der Arbeitgeber nicht drumherum kommen werden, seine Arbeitnehmer auf noch eventuell nicht genommenen Resturlaub hinzuweisen und dass dieser ansonsten am Ende des Kalenderjahres / Übertragungszeitraumes verfallen würde.

Inwiefern der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen hat, ist allerdings unklar. Der Arbeitgeber soll den Arbeitgeber jedenfalls unter Umständen „erforderlichenfalls förmlich – dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen.“

 

Um auf der sicheren Seite zu sein ist es ratsam, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter am Anfang eines Kalenderjahres in Textform über den ihnen zustehenden Jahresurlaub zu informieren und sie gleichzeitig auch darüber informieren, dass wenn dieser innerhalb des Kalenderjahres / Übertragungszeitraumes genommen wird, der Urlaubsanspruch bezüglich der nicht genommenen Tage verfällt. Sprich der Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer nicht nur über den bestehenden Urlaub, sondern auch über die Konsequenzen aufklären, wenn sie diesen nicht in Anspruch nehmen. Allein zu Beweiszwecken ist es ratsam, dass Arbeitgeber diese Information schriftlich an ihre Arbeitnehmer weiterleiten.

Ein pauschaler Hinweis, beispielsweise im Arbeitsvertrag, soll hingegen nicht genügen, um der Mitwirkungsobliegenheit gerecht zu werden.

24.10.2019 – Rechtsnews: Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen: Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15)

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