Die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 I GmbHG den Anspruch auf Beteiligung am Gesellschaftsgewinn, sodass dieser an sie aufgeteilt wird.
Da das GmbHG aber „nur“ dieses Gewinnbeteiligungsrecht kennt, stellt sich im Sinne des Bilanzrechts die Frage, ob auch Kapitalrücklagen zugunsten des Bilanzgewinns und somit zugunsten der Gesellschafter aufzulösen sind, sodass die Gesellschafter auch hierauf nach § 29 I GmbHG einen Anspruch haben.
Ein Recht zur Direktentnahme der Kapitalrücklagen der Gesellschafter kennt das GmbHG nämlich nicht. Ein solches Entnahmerecht, vorbehaltlich des Stammkapitalerhaltungsrechts, zugunsten der Gesellschafter, kann allerdings durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter in bestimmten wirtschaftlichen Situationen beschlossen werden.
Neben den bilanzrechtlichen Auswirkungen steht bei der Beantwortung dieser Frage, ob ein direktes Entnahmerecht der Gesellschafter auf die Kapitalrücklage vor der Bilanzierung eines möglichen Gewinns oder Verlustes bejaht werden soll, insbesondere der Gläubigerschutz im Vordergrund.
Vor diesem Hintergrund wird ein Direktentnahmerecht der Gesellschafter wohl eher zu verneinen sein. Gerade in wirtschaftlich nicht so gut aufgestellten Zeiten würde durch ein solches Direktentnahmerecht die Gefahr besonders groß sein, dass hierdurch das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen und die Haftungsmasse der Gesellschaft somit schneller verbraucht wird, sodass die Gläubiger der Gesellschaft nicht mehr ausreichend geschützt wären und eine bilanzielle Überschuldung droht. Vor diesem Hintergrund wird ein Direktentnahmerecht wohl eher zu verneinen sein, sodass weiterhin der durch § 29 I GmbHG vorgesehene Weg bestritten werden soll und Kapitalrücklagen zugunsten des Bilanzgewinns/-verlustes aufgelöst und an die Gesellschafter verteilt werden soll.
Gerade vor dem Hintergrund des Schutzes vor bilanzieller Überschuldung wird dieser Weg nicht nur im Sinne der Gesellschaftsgläubiger, sondern auch im Sinne der Gesellschaft als solche der wohl günstigere sein.
In dem Punkt inwiefern in Ihrem konkreten Fall die Bilanzierung genau vorgenommen werden sollte, um nicht nur den Gläubigern Ihrer Gesellschaft gerecht zu werden, sondern auch den Gesellschaftern Ihrer Gesellschaft, unterstützen wir Sie gerne.
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