Der durchaus beliebten Vertrauensarbeitszeit wurde durch das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 so langsam ein Riegel vorgeschoben.

Der EuGH hat im Mai entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, Systeme einzurichten, durch welche die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufgezeichnet und gemessen werden kann.
Hierbei hatte der EuGH insbesondere den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Hinterkopf. Durch die Errichtung von Zeiterfassungssystemen soll künftig kontrollierbar sein, dass die zulässige Höchstarbeitsdauer nicht überschritten und die tägliche bzw. wöchentliche Mindestruhezeiten eingehalten werden. Ohne ein solches System kann nicht ansonsten nicht zuverlässig nachvollzogen werden, inwiefern Überstunden angefallen sind bzw. der Arbeitnehmer seine täglich zu leistenden Arbeitsstunden erfüllt hat. Auf der anderen Seite kann aber auch so leichter garantiert werden, dass jeder Arbeitnehmer in den Genuss der täglichen bzw. wöchentlichen Mindestruhezeit kommt und so der Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers einfacher gewährleistet werden kann.

Auch angefallene Überstunden können durch ein Zeiterfassungssystem einfacher aufgezeichnet werden, sodass es auch gerade für den Arbeitgeber einfacher nachzuvollziehen ist, wenn diese Stunden an anderen Tagen als Freizeitausgleich abgefeiert werden.

Eine Frist, bis wann ein solches Zeiterfassungssystem eingeführt werden soll, gibt es bislang nicht. Arbeitgebern, die bisher gar kein Zeiterfassungssystem haben, sondern auch vielmehr auf Vertrauensarbeitszeit bauen, ist es geraten, alsbald ein solches System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen, mit welchem die täglichen Arbeits- und Pausenzeiten, sowie etwaige Überstunden aufgezeichnet werden können.
Aber auch auf bereits bestehende Zeiterfassungssysteme kann ein Arbeitgeber sich nicht verlassen. Diese sind im jeweiligen Einzelfall auf ihre Konformität zu den EU-rechtlichen Vorgaben hin zu überprüfen.

Weiterhin ist es aber möglich, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht der täglichen / wöchentlichen Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer auf diese delegieren kann. Sprich dass diese zur Aufzeichnung ihrer Arbeits- und Pausenzeiten verpflichtet sind, sofern der Arbeitgeber ihnen das entsprechende System hierfür bereitstellt. Diese gesteigerte Aufzeichnungspflicht kann am besten bereits arbeitsvertraglich festgehalten werden.

Ob die bisher bestehenden Regelungen des deutschen Arbeitszeitgesetztes nach dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019 nun angepasst werden oder lediglich europarechtskonform auszulegen sind, bleibt abzuwarten.

17.07.2019 – Rechtsnews: Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung von Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18; NJW Spezial, Heft 13/2019, S. 402)

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