Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen stellt die GmbH eine beliebte Gesellschaftsform dar. Da die GmbH vorwiegend von einem Geschäftsführer geleitet wird, ist gerade im Hinblick auf die Unternehmensvorsorge in der Praxis die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers ratsam.

Verstirbt der alleinige Gesellschafter, ist es mit unter nicht ohne weiters möglich einen neuen Geschäftsführer zu bestimmen. Damit die Gesellschaft aber nicht führungslos bleibt und ein solcher Fall von Anfang an verhindert werden kann, ist zu Lebzeiten des Geschäftsführers ratsam, dass dieser (im Wege einer postmortalen Vollmacht) einen zweiten Geschäftsführer bestellt, der im Todesfall des früheren Geschäftsführers die Führung der Gesellschaft übernimmt.

 

Ist eine solche Vorsorgemaßnahme nicht getroffen worden, kann unter Umständen gerichtlich ein Notgeschäftsführer bestellt werden, damit die Führungslosigkeit (wenn auch nur vorübergehend) so schnell wie möglich beendet wird.

Verstirbt ein Gesellschafter, muss beim Handelsregister aufgrund des Erbfalls eine neue Gesellschafterliste eingereicht werden. Handelt es sich bei dem verstorbenen Gesellschafter auch noch gleichzeitig um den Geschäftsführer, ist diese Einreichung nicht möglich. Denn im Erbfall haben die Geschäftsführer – und nicht der Notar – eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Die Ersatzzuständigkeit der Gesellschafter im Fall der führungslosen Gesellschaft erstreckt sich gerade nicht auf diese Handlung, sondern lediglich auf die Entgegennahme von Erklärungen oder Schriftstücken.

 

Hintergrund des Problems ist folgendes: Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist Aufgabe der Gesellschafterversammlung – die im Todesfall aber noch nicht aktualisiert werden konnte, sodass bereits die Einberufung der Gesellschafterversammlung fehlschlagen wird.

In einem solchen Fall kann durch das Gericht gemäß § 29 BGB analog ein Notgeschäftsführer bestellt werden, dessen Aufgabenkreis oftmals darauf zu beschränken ist, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen. Sprich die Gesellschafterversammlung wirksam einzuberufen, die dann den neuen Geschäftsführer bestimmen wird.

 

Im Fall des OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 – 18 Wx 11/19, wurde hier die Anwendung des § 29 BGB analog großzügig ausgelegt, was in der Praxis nicht häufig vorkam. Bisher wurde die erforderliche Dringlichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers oftmals abgelehnt. Aufgrund des Beschlusses des OLG Köln könnte sich dies in Zukunft zwar wandeln, um das Risiko aber vollständig auszuschließen und die Führungslosigkeit einer Gesellschaft zu vermeiden, ist es wie bereits ausgeführt ratsam, rechtzeitig für diesen Fall vorzusorgen. Beispielsweise durch die Ernennung eines zweiten Geschäftsführers (zumindest für Notfälle).

 

Inwiefern für Ihr Unternehmen eine solche Vorsorge zu treffen ist und welche Möglichkeiten Sie da im Einzelfall haben, darüber beraten wir Sie gerne.

 

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