Die wirtschaftlichen Folgen der derzeitigen Corona-Pandemie sind bereits jetzt enorm und es werden mit weiteren schwerwiegenden Folgen, insbesondere für die Wirtschaft, gerechnet.

Aber auch Familien werden in dieser harten Zeit auf eine nervliche in der Form nie dagewesene Probe gestellt. Viele Ehen zerbrechen. Nicht selten bringt dies weitreichende Folgen für Familienunternehmen mit sich. Es ist leider kein Einzelfall, dass solche Unternehmen sich nicht über diese schwere Zeit hinweg über Wasser halten können und zerbrechen.

 

In den sich darauf anschließenden Verfahren über den Zugewinnausgleich stellt sich nicht selten die Frage nach der Unternehmensbewertung, ob und welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf diese Bewertung hat / haben kann.

Dies rührt daher, da in der Unternehmensbewertung der Grundsatz des Stichtagsprinzips großgeschrieben wird. Das bedeutet durch das Gesetz sind gewisse Tage vorgeschrieben, zu denen eine Bewertung des Unternehmens durchgeführt werden soll – unabhängig der zukünftigen Entwicklungen des Unternehmens, mit Ausnahme lediglich solcher, die bereits zu diesem Stichtag vorhersehbar waren.

Das bedeutet in der aktuellen Zeit insbesondere, dass an Stichtagen vor der Ausbreitung der Corona-Pandemie, die hieraus resultierenden späteren Einbrüche somit nicht zu berücksichtigen wären. An Stichtagen vor Corona waren diese Einbußen nicht vorhersehbar und von der Allgemeinheit auch nicht zu erwarten gewesen (vgl. OLG München, BeckRS 2015, 8628).

Entscheidend ist, ob die Öffentlichkeit am Stichtag der Unternehmensbewertung Kenntnis von nicht unerheblichen wert- und risikorelevanten Verhältnissen hatte, die für das Unternehmen eine Rolle spielen (vgl. OLG München, BeckRS 2018, 13474).

 

Im Familienrecht ist der Stichtag für die Unternehmensbewertung an den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages geknüpft. Nachträgliche Entwicklungen des Unternehmens sind dann nur relevant, wenn sie an diesem Stichtag bereits angelegt waren (vgl. BGH NJW, 2012, 2657).

 

Schaut man sich den Aktienmarkt an, so dürfte dahingehend Einigkeit bestehen, dass ab Ende Februar / Anfang März 2020 erste Folgen der Corona-Pandemie abzuschätzen waren, nicht bereits zum Zeitpunkt des erstbekanntgewordenen lokalen Falles im Dezember 2019.

Sofern die Stichtage für die Unternehmensbewertung in den Zeitraum nach den ersten Auswirkungen auf den Aktienmarkt liegen, können die Auswirkungen durch die Corona-Pandemie für das jeweilige Unternehmen durchaus berücksichtigt werden. Entscheidend ist hierfür, ob sich die Corona-Pandemie kurz-, mittel- oder langfristig auf das jeweilige Unternehmen auswirkt – egal ob positiv oder negativ. Je nach dem dürfte die Berücksichtigung sich nur geringfügig oder deutlich erheblicher auswirken.

 

Ob eine Korrektur bei Stichtagen vor der Pandemie zu einer rückwirkenden Korrektur aufgrund grob unbilliger Ergebnisse vorzunehmen sein wird ist aufgrund der Vorschrift des § 1381 BGB eher unwahrscheinlich. Eine solche Korrektur könnte allenfalls außerhalb der Bewertung des Unternehmenns im Rahmen der Ausgleichzahlung der Zugewinngemeinschaft allgemein auswirken. Die Unternehmensbewertung wird hiervon bei Stichtagen vor den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie jedoch nicht berührt.

 

Wir als Rechtsanwälte und Steuerberater helfen Ihnen gerne diese Stichtagsbewertung vorzunehmen und die Auswirkungen auf eventuelle Zugewinnausgleichszahlungen zu beurteilen!

 

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