Zum 1. August 2021 sind mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beachtenswerte Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft getreten. Nach §§ 18 ff. GwG sind nun  u.a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten elektronisch zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln. Besonders zu beachten ist, dass die bisher in § 20 Abs. 2 GwG a.F. enthaltenen Mitteilungsfiktionen ersatzlos entfallen sind. Damit besteht eine bedeutende Ausweitung von Meldepflichten für die meisten Unternehmen. Mit den Neuerungen wird der Gedanke verfolgt, das deutsche Transparenzregister künftig mit denen anderer europäischer Länder zu verknüpfen (vgl. auch NJW-Spezial 2021, S. 463).

Unter wirtschaftlich Berechtigten sind natürliche Personen zu verstehen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht (vgl. § 3 GwG). Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zählt nach § 3 Abs. 2 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Nicht nur in diesem Kontext ergeben sich Fragen zur Ermittlung des richtigen wirtschaftlichen Berechtigten. Hierzu gehört beispielsweise die Frage, ob und in welchen Fällen der Geschäftsführer zusätzlich als wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister einzutragen ist,  (vgl. auch FAQs des Bundesverwaltungsamt). Beachtenswert ist, dass nunmehr alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten anzugeben, Sitzverlegungen anzuzeigen und jegliche Veränderungen im Unternehmen unverzüglich mitzuteilen sind, vgl. §§ 19 Abs. 1 Nr. 5, 20 Abs. 2 GwG.

Die Mitteilungspflicht trifft nach § 20 GwG alle juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG, eingetragener Verein, rechtsfähige Stiftungen u.a.) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG). Darüber hinaus sind nach § 21 GWG u.a. auch Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland betroffen sowie auch ausländische Gesellschaften, sofern sie mit der Gesellschaft oder dem Trust Immobilien in Deutschland erwerben wollen, vgl. §§ 21, 22 GwG.

Bisher war das Transparenzregister als Auffangregister konzipiert, d.h. Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister ergeben, kam die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. zugute. Dieses betraf vor allem die oft gewählte Rechtsform der GmbH. Für diese ist nach § 40 GmbHG eine aktuelle Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus der sich regelmäßig die wirtschaftlich Berechtigten ergeben.  Mit den Neuerung wird das Transparenzregister zu einem Vollregister aufgewertet. Die Mitteilungsfiktion entfällt vollständig und die erforderlichen Mitteilungen an den Bundesanzeiger Verlag haben aktiv zu erfolgen.

Zu erwähnen ist in diesem Kontext das am 17.8.2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Personengesellschaftsrechtmodernisierungsgesetz (MoPeG; vgl. NJW 2021, S. 3073 f.). Das MoPeG sieht mit Inkrafttreten zum 1.4.2024 erhebliche Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Einführung eines dem Handelsregister ähnlichen Registers vor. Inwieweit sich mit Inkrafttreten des MoPeG die Transparenzpflichten nach dem aktuellen GwG möglicherweise auf die GbR ausweiten werden, ist derzeit unklar und bleibt abzuwarten (vgl. Goette: Die Reform des Transparenzgerister und Finanzinformationsgesetzes, DStR 2021,1551). Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Das TraFinG sieht für einige Gesellschaften Übergangsfristen vor. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer der Mitteilungsfiktionen als erfüllt galt, haben die in § 19 Absatz 1 GwG aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlichen Berechtigten bis zum 31.3.2022 zu erbringen, sofern es sich um eine AG, SE, KGaA handelt. Die GmbH, Partnerschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften haben ihre Angaben bis zum 30.6.2022 mitzuteilen. In allen anderen Fällen (Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften u.a.)  gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.

Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass diese Fristen nur für Gesellschaften gelten, die bisher nicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet waren. Ansonsten haben alle erforderlichen Mitteilungen an das Transparenzregister unverzüglich zu erfolgen. Letzteres gilt auch im Falle von Neugründungen ab Inkrafttreten des TraFinG.

Die gesetzlichen Neuerungen sowie der bereits in der Vergangenheit erhöhte Bußgeldkatalog machen eine vermehrte Überprüfung durch die Behörden wahrscheinlich. Den neuen Vorgaben des Geldwäschegesetzes ist von allen Gesellschaften erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen.

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