Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein System, welches ermöglichen soll, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz möglichst auf Dauer erhalten bleiben soll und kann.
Hiermit sind nicht die Fälle gemeint, in denen Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund einer Grippeerkrankung eine Woche ausfallen, sondern vielmehr die Fälle, in denen Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Durch das BEM soll den entsprechenden Arbeitnehmern der Wiedereinstieg erleichtert und es verhindert werden, dass sie aufgrund erneuter länger andauernder Erkrankung weiterhin ihren Arbeitsplatz nicht antreten können.
Hierzu werden individuelle angepasste Lösung zur entsprechenden Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit gesucht, die vor allem auch die Ursachen der gesundheitlichen Ausfälle bekämpfen sollen, sodass diese nicht nur oberflächlich, sondern im Kern angegangen werden.
Entgegen der Eingliederung des § 167 SGB IX in die Kategorie „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass dieses System für alle Arbeitnehmer, unabhängig einer Behinderung, Anwendung findet.

Wie das BEM durchzuführen ist, ist vom Einzelfall abhängig. Jedenfalls sollte ein Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden, in welchem nach den Ursachen der Erkrankung geforscht wird und ob es Möglichkeiten gibt, diesem entgegenzuwirken, um eine Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers vermeiden zu können. Unter Umständen ist es ratsam entsprechende externe Stellen hierzu zu aufzusuchen, wie beispielsweise Psychologen.
Generell werden bei einem BEM zwei Phasen durchlaufen: sofern die Voraussetzungen zur Durchführung eines BEM vorliegen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den betreffenden Arbeitnehmer über die Möglichkeit des BEM zu eröffnen und ihn hierüber aufzuklären, sprich Art, Umfang und Ziel des BEM. Stimmt der betreffende Arbeitnehmer dem zu, geht es in der zweiten Phase in die eigentliche Durchführung des BEM über.
In Bezug auf die neue Datenschutzgrundverordnung muss der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer auch in Bezug der bezüglich des BEM zu erhebenden persönlichen Daten des Arbeitnehmers aufklären und seine Zustimmung zur entsprechenden Datenverarbeitung einholen.

Das BEM dient somit in seinen Zielen vor allem auch den Schutz des Bestands des Arbeitsverhältnisses, indem es versucht durch entsprechende Maßnahmen Kündigungen zu vermeiden.
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist ein (nicht) durchgeführtes BEM unter anderem ein Aspekt, der bei der Interessenabwägung eine große Rolle spielt.

20.08.2019 – Rechtsnews: Das betriebliche Eingliederungsmanagement – § 167 SGB IX (Vgl. NJW 2019, Heft 33, S.2349 ff.)

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