BGH-Rechtsprechung mit weitreichenden Folgen für den digitalen Bildungsmarkt
Online-Coachings, Mentoring-Programme, digitale Masterclasses und Fortbildungsangebote haben in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Viele dieser Angebote werden nicht als klassischer Fernlehrgang bezeichnet, sondern als Coaching, Beratung, Mentoring oder digitale Begleitung.
Mit mehreren Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf zahlreiche dieser Angebote erheblich ausgeweitet. Die Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen für Anbieter und Teilnehmer digitaler Bildungsformate.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt jedoch: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Angebots. Maßgeblich ist, was tatsächlich vereinbart und durchgeführt wird.
Werden gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt, erfolgt die Leistung überwiegend räumlich getrennt und ist eine Form der Lernkontrolle oder Lernbegleitung vorgesehen, kann das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung finden. Das gilt nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im B2B-Bereich, also gegenüber Unternehmern, Selbstständigen oder Existenzgründern.
Für Anbieter digitaler Bildungsangebote kann dies erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.
Wann kann ein Online-Coaching unter das FernUSG fallen?
Ein digitales Angebot kann als Fernunterricht einzustufen sein, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen.
1. Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten
Der Begriff wird weit verstanden. Erfasst sein können nicht nur klassische Schulungen oder berufliche Fortbildungen, sondern auch unternehmerische, persönliche, vertriebliche, finanzielle oder strategische Inhalte.
Damit können auch Angebote betroffen sein, die als Business-Coaching, Mentoring, Erfolgsprogramm, Masterclass oder digitale Akademie vermarktet werden.
2. Überwiegend räumliche Trennung
Eine räumliche Trennung liegt insbesondere nahe, wenn Teilnehmer Inhalte zeitversetzt abrufen, Lernvideos nutzen, Unterlagen selbstständig bearbeiten oder über eine Plattform auf Kursmaterialien zugreifen.
Bei reinen Live-Online-Formaten ist die rechtliche Bewertung differenzierter. Der BGH hat klargestellt, dass nicht jede digitale Wissensvermittlung automatisch Fernunterricht ist. Erfolgt der Unterricht synchron und interaktiv, also mit unmittelbarer Möglichkeit zur Kommunikation wie bei einer Präsenzveranstaltung, kann dies gegen eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG sprechen.
Anders kann es aussehen, wenn Live-Termine aufgezeichnet und später abrufbar bereitgestellt werden oder wenn das Programm wesentlich auf Selbstlernmaterialien, Videomodulen oder zeitversetzter Bearbeitung beruht. Die ZFU weist darauf hin, dass aufgezeichnete ursprünglich synchrone Veranstaltungen als asynchron behandelt werden können.
3. Lernkontrolle oder Lernbegleitung
Die Anforderungen an die Lernkontrolle sind niedrig. Es muss nicht zwingend eine Prüfung, ein Test oder ein Zertifikat vorgesehen sein.
Ausreichen kann bereits, dass Teilnehmer Fragen stellen können, Feedback erhalten oder über Online-Meetings, E-Mail, Gruppen, Messenger oder Plattformen individuelle Rückmeldung zum Lernstoff bekommen.
Gerade diese weite Auslegung führt dazu, dass viele Coaching- und Mentoring-Programme rechtlich überprüft werden sollten.
Warum ist das für Anbieter so wichtig?
Die rechtlichen Folgen können erheblich sein.
Wenn ein Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzustufen ist, benötigt der Anbieter grundsätzlich eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht, kurz ZFU. Die ZFU ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Fernunterrichtslehrgängen und Fernstudiengängen.
Fehlt eine erforderliche Zulassung, kann der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Teilnehmer können dann unter Umständen bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Das gilt nach der BGH-Rechtsprechung nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer.
Für Anbieter hochpreisiger Coaching-Programme, digitaler Akademien oder länger laufender Mentoring-Modelle kann dies erhebliche wirtschaftliche Risiken auslösen.
Für wen ist diese Entwicklung besonders relevant?
Die Rechtsprechung betrifft insbesondere:
- Anbieter von Online-Coachings und Mentoring-Programmen
- Anbieter digitaler Kurse, Akademien und Masterclasses
- Berater, Trainer und Coaches mit strukturierten Online-Angeboten
- Unternehmen, die digitale Schulungsangebote vertreiben
- Plattformbetreiber und Anbieter hybrider Lernformate
- Selbstständige, Unternehmer und Existenzgründer, die Coaching-Verträge abgeschlossen haben
- Unternehmen, die Mitarbeiter oder Führungskräfte über externe Online-Programme schulen lassen
Besonders prüfungsbedürftig sind Angebote mit Lernplattformen, Videomodulen, Workbooks, Gruppen-Calls, Messenger-Begleitung, Feedbackrunden, Aufgabenstellungen oder individuellen Rückfragemöglichkeiten.
Was Anbieter jetzt prüfen sollten
Anbieter digitaler Bildungs- und Coaching-Angebote sollten ihre Programme nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich analysieren lassen.
Wichtige Prüfpunkte sind insbesondere:
- Wie ist das Angebot vertraglich beschrieben?
- Steht Wissensvermittlung oder individuelle Beratung im Vordergrund?
- Gibt es aufgezeichnete Inhalte, Videomodule oder Selbstlernphasen?
- Werden Live-Termine aufgezeichnet und später zur Verfügung gestellt?
- Können Teilnehmer Fragen stellen oder Feedback erhalten?
- Gibt es Gruppen, Messenger-Kanäle, Plattformen oder E-Mail-Betreuung?
- Liegt eine Lernkontrolle oder Lernbegleitung vor?
- Ist eine ZFU-Zulassung erforderlich oder bereits vorhanden?
- Sind AGB, Verträge, Leistungsbeschreibungen und Landingpages rechtssicher formuliert?
- Bestehen Rückzahlungsrisiken aus bereits geschlossenen Verträgen?
Nicht jedes Online-Angebot fällt automatisch unter das FernUSG. Ebenso reicht es aber nicht aus, ein Angebot lediglich als „Coaching“ oder „Mentoring“ zu bezeichnen, wenn tatsächlich ein strukturiertes Lernprogramm angeboten wird.
Unsere Unterstützung für Anbieter
Wir beraten Anbieter von Online-Coachings, Mentoring-Programmen, digitalen Kursen und Fortbildungsangeboten umfassend zu den rechtlichen Anforderungen des FernUSG.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei:
- der rechtlichen Einordnung Ihres Angebots
- der Prüfung, ob eine ZFU-Zulassung erforderlich ist
- der Anpassung von Coaching-, Mentoring- und Kursmodellen
- der Gestaltung rechtssicherer Verträge und AGB
- der Überarbeitung von Leistungsbeschreibungen, Landingpages und Werbeaussagen
- der Strukturierung von Live-Formaten, Selbstlernmodulen und Feedbackprozessen
- der Prüfung bestehender Verträge auf Rückforderungsrisiken
- der Abwehr von Rückzahlungsverlangen
- der Entwicklung rechtssicherer Alternativen für digitale Beratungs- und Bildungsangebote
Unser Ziel ist es, Ihr Geschäftsmodell rechtssicher aufzustellen, ohne die praktische Umsetzbarkeit Ihres Angebots aus dem Blick zu verlieren.
Fazit
Die Rechtsprechung zum FernUSG hat den digitalen Bildungsmarkt spürbar verändert. Anbieter von Online-Coachings, Mentoring-Programmen und digitalen Fortbildungen sollten ihre Vertragsmodelle, Angebotsstrukturen und Vertriebsunterlagen sorgfältig überprüfen.
Es besteht erheblich gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1977 und wurde für eine Bildungslandschaft geschaffen, die sich grundlegend von den heutigen digitalen Angeboten unterscheidet. Die aktuelle Rechtsprechung führt dazu, dass große Teile des Online-Coaching-Marktes faktisch einem Zulassungsvorbehalt unterliegen, dessen praktische Handhabbarkeit zunehmend in Frage gestellt wird.
Diskutiert werden daher verschiedene Reformansätze – von einer grundlegenden Modernisierung des Gesetzes bis hin zur Abschaffung der ZFU-Zulassungspflicht mit einer stärkeren Verlagerung des Verbraucherschutzes in das allgemeine Vertragsrecht. Gleichzeitig soll der Schutz von Teilnehmern vor unseriösen Bildungsangeboten weiterhin gewährleistet bleiben.
Die BGH-Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz markiert einen Wendepunkt für den digitalen Weiterbildungsmarkt. Anbieter von Online-Coachings, Mentoring-Programmen und digitalen Fortbildungen sollten ihre Vertragsmodelle und Angebote sorgfältig überprüfen. Zugleich zeigt die Diskussion, dass das FernUSG angesichts moderner Bildungsformate vor einer grundlegenden Reform steht. Die weitere Entwicklung dürfte sowohl für Bildungsanbieter als auch für Unternehmen und Selbstständige, die digitale Weiterbildungsangebote nutzen, von großer Bedeutung sein.
Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen und unterstützen Sie bei einer rechtssicheren Lösung.
Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand Juli 2026. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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