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Vertragsrecht – Allgemeine Geschäftsbedinungen

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Vertragsrecht – Allgemeine Geschäftsbedinungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Im Gegensatz zu einer Individualabrede sind diese Vertragsbedingungen nicht durch die Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden, sondern bestehen schon vorher und werden beim Vertragsabschluss durch eine der Vertragsparteien gestellt, §§ 305 ff. BGB.

Um eine individuelle Aushandlung handelt es sich, wenn der Inhalt einer Vertragsbedingung ernsthaft zur Disposition gestellt wurde, mit der realen Aussicht des Vertragspartners, dass er die Ausgestaltung der Vertragsbedingung tatsächlich beeinflussen kann. Dies erfolgt meist auf der Grundlage des Willens einer der beiden Vertragsparteien (vgl. u.a. BGH, Urteil v. 26.03.2015 – VII ZR 92/14).

In der Regel spricht man von AGB, wenn diese vom Verwender schon mindestens dreimal vorher verwendet wurden. Jedoch ist bei Verbraucherverträgen (Verbraucher und Unternehmer) schon die erstmalige Verwendung der Vertragsbedingungen ausreichend, wenn diese in der Absicht gestellt werden, sie auch für zukünftige Verträge in der Form weiterzuverwenden. Das bedeutet für Sie als Unternehmen, welches erstmalig in einem Vertrag AGB verwenden möchte, dass diese schon bei der erstmaligen Verwendung der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff BGB unterliegen, sofern Sie generell die Absicht haben, die AGB für eine Vielzahl von anderen Verträgen weiter zu verwenden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich aktuell jedoch dahingehend entwickelt, dass das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ auch allgemein schon nicht mehr ausschlaggebend sein soll und auch nicht auf die beabsichtigte Mehrfachverwendung abzustellen sei. Ist eine Vertragsbedingung nach dem äußeren Erscheinungsbild schon als AGB zu qualifizieren, so soll es auf die mindestens dreimalige Verwendung nicht mehr ankommen.

Stellen Sie als Unternehmen somit erstmalig AGB, so ist Ihre beabsichtigte Mehrfachanwendung nicht erforderlich, soweit die Vertragsbedingungen schon von vornherein nach dem äußeren Erscheinungsbild als AGB zu qualifizieren sind.

Zu beachten ist weiterhin, dass unter die Vertragsbedingungen sämtliche Vertragsinhalte subsumiert werden, die mit ihm zusammenhängen. Es unterliegen demnach nicht nur solche Bedingungen der AGB-Kontrolle, die im Vertragstext selbst stehen, sondern auch solche, die in die Anlagen gefasst wurden.

Wichtig ist, dass die Vertragsbedingungen keine Vereinbarungen zulasten einer Partei enthalten und mithin vom Leitbild der gesetzlichen Normen unangemessen abweichen; in Ihrem Fall als Unternehmen, dass diese nicht zulasten Ihres Vertragspartners gehen.

Enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen doch eine solche einseitige negative Abweichung, so kann diese Klausel als unzulässig anzusehen sein, mit der Folge, dass sie somit kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Im Übrigen ist in einem solchen Fall der Vertrag trotzdem wirksam zustande gekommen. Auch die restlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, gegen die keine Einwände vorzubringen sind, sind weiterhin wirksamer Vertragsbestandteil.

Letztlich müssen die AGB noch ordnungsgemäß in den Vertrag miteinbezogen worden sein. Dies ist der Fall, soweit die andere Vertragspartei von ihnen Kenntnis genommen hat. Das heißt, dass die AGB erkennbar, gut lesbar und auch an sichtbarer Stelle im Vertrag stehen. Sind die AGB beispielsweise am Ende eines Vertrags im Kleingedruckten zu finden, kann das bereits dazu führen, dass die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Kenntnisnahme nicht mehr gegeben ist und die AGB nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen wurden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr gestellt werden, sind nach der gesetzlichen Anordnung in § 310 I BGB nicht direkt der Inhaltskontrolle nach den §§ 308, 309 BGB unterstellt. Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass diese nur der Kontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

Die Rechtsprechung hat sich jedoch dahingehend entwickelt, dass die Maßstäbe der §§ 308, 309 BGB auch hier Anwendung finden müssen. Das Schutzbedürfnis des Verwendungsgegners im Handelsverkehr ist zwar nicht so stark ausgeprägt, wie bei einem Verbraucher, jedoch sind auf Grundlage des Prinzips von Treu und Glauben die Wertungen der §§ 308, 309 BGB im Rahmen der Kontrolle nach § 307 I, II BGB zu berücksichtigen. Die allgemeinen Schutzregeln sollen hier ohne Rücksicht auf den persönlichen Status gelten.

Anders als bei Verbrauchern, finden die Regelungen der §§ 308, 309 BGB mithin nur eine indirekte Anwendung über § 307 BGB. Zudem sind im unternehmerischen Verkehr auch die Besonderheiten des Handelsverkehrs zu beachten, was im Einzelfall zu Kollisionen führen kann. Fest steht jedoch, dass bei deutlichen Verstößen gegen die Rechtsgedanken der §§ 308, 309 BGB die Besonderheiten des Handelsverkehrs zurückzustellen sind und über § 310 I i.V.m. § 307 BGB eine Unwirksamkeit der betreffenden Klausel nach § 308 bzw. § 309 BGB anzunehmen ist.

Demzufolge dürften Klauseln, die im unternehmerischen Verkehr gestellt werden, unwirksam sein, soweit diese grob gegen den Handelsbrauch oder grob gegen die Prinzipien von Treu und Glauben verstoßen.

Zur Beurteilung dessen sind neben der Transparenz der Klauseln auch der Vertragsgegenstand und die Vertragsumstände zu berücksichtigen.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie in allen Rechtsfragen bezüglich des Entwerfens und Verwendens von AGB, als auch der Geltendmachung von Ansprüchen bei (un-)wirksamen Klauseln, vor allem im Hinblick auf AGB, die Sie als Unternehmen stellen.

Aktuelle Entscheidungen und Rechtsentwicklungen

Zu beachten ist aktuell die Änderung des Formerfordernisses des § 309 Nr. 13 BGB, die vor allem im Bereich des Arbeitsrechts ihre Auswirkungen hat, obwohl zu vermuten ist, dass diese durch den Gesetzgeber nicht ausdrücklich gewollt beziehungsweise bedacht wurde.

(vgl. NJW 2016, 2153-2155)

Nach dem Bundesarbeitsgericht handeln Arbeitnehmer bei Abschluss ihres Arbeitsvertrages als Verbraucher. Mithin unterliegen die vom Arbeitgeber (meist ein Unternehmen) häufig verwendeten Standard-Arbeitsverträge der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, insbesondere der Klauselverbote des § 309 BGB.

Die neue Fassung des § 309 Nr. 13 BGB sieht vor, dass bei Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher gegenüber dem Verwender abzugeben sind, künftig keine strengere Form als die Textform nach § 126b BGB zulässig sein soll. Die angeordnete Schriftform nach § 126 I BGB, die zurzeit häufig in den arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen zu finden sind, ist in Verträgen, die ab dem 01.10.2016 geschlossen werden, nicht mehr zulässig. Enthalten Arbeitsverträge weiterhin Ausschlussklauseln mit einem Schriftformerfordernis, so hat dies nicht gleich die Unwirksamkeit der gesamten Klausel zur Folge. Mit Hilfe des sogenannten Blue-Pencil-Tests kann beispielsweise das Schriftformerfordernis herausgestrichen werden, soweit die Klausel sachlich und sprachlich möglichst trennbar formuliert ist:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die in Verbindung mit diesem stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit dem Arbeitgeber gegenüber angezeigt werden.“

Problematisch ist hierbei jedoch, dass bei einer solchen Formulierung demnach auch die mündliche Anzeige genügen würde. Daher ist es zweifelhaft, ob der Blue-Pencil-Test vor dem Bundesarbeitsgericht Bestand haben wird.

Aufgabe des Rechtsanwalts ist es, Sie hierzu als Unternehmen ausführlich zu beraten, vor allem auch in Bezug auf eine eventuelle Anpassung der bisherigen Standart-Arbeitsverträge.

Für vor dem 01.10.2016 bestehende Arbeitsverträge hat die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB grundsätzlich keine Auswirkung. Das dort vereinbarte Schriftformerfordernis ist auch weiterhin wirksam. Es ist durch die Gerichte jedoch nicht eindeutig entschieden, ob durch eine Vertragsänderung ein neu abgeschlossener Arbeitsvertrag entsteht, oder ob diese als Modifikation des ursprünglichen Arbeitsvertrags und nicht als neuer Vertrag angesehen wird. Da die Gefahr einer Annahme eines neuen Vertrags jedoch nicht auszuschließen ist, mit der Folge, dass das bisherige Schriftformerfordernis nun nicht mehr gültig ist, so ist es auch hierbei schon empfehlenswert, sich von einem unserer Rechtsanwälte beraten zu lassen, um Altverträge gegebenenfalls jetzt schon umzuformulieren und an die neue Änderung anzupassen.

Disclaimer
Diese Veröffentlichung hat den Stand 01. Juli 2019. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen.

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Ziel seiner Tätigkeit ist, im Zusammenhang mit der Weitergabe von Familienunternehmen an die nächste Generation die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern und (Vermögens-)Werte zu erhalten. Hierbei ist die familieninterne Nachfolge die im Allgemeinen präferierte, aber nicht immer optimale Lösung.

Sein Fokus liegt auf den Interessen und Wünschen der Unternehmerfamilie. Diese „familiäre Ebene“ ist beim Generationswechsel in Familienunternehmen neben der juristischen und steuerlich-wirtschaftlichen Ebene ein integraler Bestandteil, der unbedingt beachtet werden muss. Als Ergebnis der gemeinsamen Arbeit entsteht im Idealfall eine Familienstrategie, 

die die juristisch-steuerlich Optimierung ergänzt und ein Wertefundament für die Ausrichtung, Strategie und die Ziele des Unternehmens bildet. Es findet somit eine klare Standortbestimmung statt, die ein Wegweiser für die Familie, das Unternehmen, die Nachfolge im Unternehmen und damit deren Zukunft ist.

"Bei Fragestellungen rund um die Nachfolge in Familienunternehmen ziehen wir immer wieder gerne Herrn Schwarz mit seiner Expertise auf diesem Gebiet hinzu." (Markus Frank, Steuerberater und Stefan Scholemann, Rechtsanwalt)