Die Gesellschafter einer GmbH haben nach § 29 I GmbHG den Anspruch auf Beteiligung am Gesellschaftsgewinn, sodass dieser an sie aufgeteilt wird. Da das GmbHG aber „nur“ dieses Gewinnbeteiligungsrecht kennt, stellt sich im Sinne des Bilanzrechts die Frage, ob auch Kapitalrücklagen zugunsten des Bilanzgewinns und somit zugunsten der Gesellschafter aufzulösen sind, sodass die Gesellschafter auch … 17.09.2019 – Rechtsnews: Bilanzierung von Entnahmen aus der Kapitalrücklage einer GmbH (vgl. der Betrieb 2019, Heft 31, S.1689 ff.) weiterlesen
Füge diese URL in deine WordPress-Website ein, um sie einzubetten
Füge diesen Code in deine Website ein, um ihn einzubinden